vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes möchte ich dazu wie folgt Stellung nehmen:
Die Auswirkungen der Geltendmachung der Nacherfüllung auf die Gewährleistungsfristen ist leider nicht gesetzlich geregelt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist zwischen der Nachbesserung (z.B. Reparatur) und der Nachlieferung (Neulieferung) zu unterscheiden. Grundsätzlich ist die Gewährleistungsfrist während der Dauer einer Nachbesserung lediglich gehemmt, bei einer Neulieferung beginnt die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Diese Differenzierung hat der BGH in seinem Urteil vom 05.10.2005, Az. VIII ZR 16/05, vorgenommen. Gleichzeitig hat der BGH aber auch darauf hingewiesen, dass es immer auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, ob der Verkäufer seine Nacherfüllungspflicht anerkannt habe (dann Neubeginn) oder ob er lediglich aus Kulanz nachgebssert habe (dann Hemmung).
In Ihrem Fall dürfte es sich wohl um eine Neulieferung handeln. Das hätte zur Folge, dass die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche wieder neu beginnen würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
Danke für Ihre Beantwortung.
Da das Originalgerät (aus 2000) im Januar 2006 bereits, auf eigene Kosten, komplett getauscht wurde, ist eine "Nacherfüllungspflicht" damals nicht zutreffend.
Es handelte sich vielmehr um eine Neulieferung, und wenn Ihren Text richtig lese, besteht dann ein Neuanspruch auf die 24-monatige Garantie / Gewährleistung. Ab Januar 2006.
Bei dem zweiten Austausch (November 2006) ist es dann lediglich eine Kulanz für die vorherige Lieferung (Januar 2006) erfolgt.
Somit habe ich keinen erneuten Anspruch auf die 24-monatige Gewährleistung.
Sind meine Schlußfolgerungen richtig?
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn das Originalgerät im Januar 2006 auf Ihre Kosten komplett getauscht wurde, dann ist dies wie ein Neukauf zu werten, wenn Sie nicht nur die Kosten des Austausches sondern auch die Kosten des neuen Gerätes übernommen haben. Dann wäre der Austausch im November 2006 eine Neulieferung im Rahmen der Nachbesserung des Kaufvertrages vom Januar 2006 und die Gewährleistungsfrist würde im November 2006 erneut beginnen. Etwas anderes könnte lt. BGH-Rechtsprechung dann gelten, wenn der Verkäufer bei dem letzten Austausch einen Gewährleistungsanspruch Ihrerseits ausdrücklich abgelehnt hat und dem Austausch nur aus Kulanz zugestimmt hat.
Haben Sie im Januar 2006 lediglich die Kosten des Austausches übernommen, nicht aber die Kosten für das Gerät an sich, dann liegt kein neuer Kaufvertrag vor. Vielmehr ist dann der Kaufvertrag von 2000 die Geschäftsgrundlage. In diesem Falle wäre die Gewährleistungsfrist im Januar 2006 schon lange abgelaufen gewesen und hätte auch durch den Austausch nicht wieder aufleben können.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin