Tatort, Tattag, Tatzeit bei einem Vorwurf Warenbetrug

11. April 2016 18:43 |
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Strafrecht


In der Vorladung als Beschuldigter ist mir aufgefallen, die Angaben zu Tatort, Tattag, Tatzeit sind falsch.

Darf die Polizei Angaben zu Tatort, Tattag, Tatzeit frei wählen.?

Wenn nein, wie genau müssen diese Angaben ermittelt sein?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grds. müssen Tatort, Tattag und ggf. Tatzeit korrekt ermittelt werden, soweit dies möglich ist. Auch sollten die Angaben auf dem Anhörungsbogen und der Vorladung möglichst korrekt wiedergegeben werden.

Die Ermittlungsbehörden können also in der Regel nicht frei ein Datum oder einen Tatort wählen oder "erfinden" sondern müssen sich schon an die (ermittelten) Fakten halten. Besteht eine Tat allerdings aus mehreren Tattagen und Tatorten, kann es sein dass auf der Vorladung u. U. nur ein Datum statt aller Daten angegeben wird.

Ggf. sollte im Rahmen einer Akteneinsicht geklärt werden, weshalb die Angaben falsch sind. Möglicherweise lassen sich daraus Ansatzpunkte für eine Verteidigung herleiten, wenn Ihnen z. B. eine "falsche" Tat zur Last gelegt wurde.

Ich rate Ihnen daher an, einen Strafverteidiger vor Ort mit der Akteneinsicht und Ihrer Verteidigung zu beauftragen und vorerst keine Aussage zur Sache bei der Polizei zu machen. Teilen Sie der Polizei lediglich mit, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen werden und Sie einen Verteidiger beauftragen, der sich dann bei Polizei für Sie melden wird. Nach der Akteneinsicht wird der Strafverteidiger mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie besprechen und ggf. für Sie eine Stellungnahme abgeben, in der dann auch auf die fehlerhaften Daten und Tatorte eingegangen werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage damit verständlich beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 11. April 2016 | 19:35

Hallo Frau Jacobi,
besten Dank für die schnelle Antwort.
Aus den Ermittlungsakten konnte ich feststellen das der Polizeibeamte den Tag der Anzeigenerstattung als Tattag Ort und Zeit genommen hat.
Ich habe ihm schriftlich mitgeteilt am Tattag, Ort und Zeit war ich abwesend an einem anderen Ort. Auch habe ich dafür Zeugen benannt
Polizei; Staatsanwaltschaft und Gericht haben diesen Hinweis nicht zur Kenntniss genommen.
Es kam zum Strafbefehl. Mit Einspruch. Der Termin zur Verhandlung steht an.

Meine Frage lautet: Muss vor diesem Hintergrund zunächst voll eingestellt werden, und der Polizist seinen Fehler zugeben bzw. das Gericht erkennen das ich mich so nicht anders verteidigen konnte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2016 | 19:56

Sehr geehrter Fragesteller,

eigentlich handelt es sich hier nicht um eine Nachfrage sondern um eine neue Frage mit einem neuen Sachverhalt, daher in aller Kürze:

Wenn sich aus der Akte ansonsten der richtige Tattag und der richtige Tatort ermitteln lässt und / oder ausreichend Beweise dafür vorliegen, dass Sie die Tat, wenn vielleicht auch zu einem anderen Zeitpunkt, begangen haben, wird man den möglichen Fehler auf der Vorladung wohl nicht zum Anlass nehmen, die Sache einzustellen oder Sie freizusprechen. In der Hauptverhandlung haben Sie die Möglichkeit, sich noch einmal zur Sache zu äußern und das Gericht wird den Sachverhalt - ggf. auch bezüglicher der möglichen Tattage und -orte, aufklären wollen. Allein die falschen Daten auf der polizeilichen Vorladung werden nach meiner Erfahrung nicht ausreichen, Sie vor einer Verurteilung zu bewahren, wenn Ihnen die Tat ansonsten ausreichend sicher nachgewiesen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

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