27. Juni 2012
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18:49
Antwort
vonRechtsanwältin Alexandra Braun
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
1. Nein, Ihrer Verurteilung wegen Diebstahls steht nicht im erweiterten Führungszeugnis.
Das erweiterte Führungszeugnis enthält Delikte, die früher nicht zwingend in dem "normalen" Führungszeugnis enthalten waren und dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Enthalten sind im erweitertetn Führungszeugnis etwa Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Verletzung der Fürsorgepflicht, Besitz von Kinderpornografie etc.
Wer beruflich mich Kindern arbeitet, kann vom Arbeitgeber zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflicht
2. Eine erstmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen findet darüber hinaus auch keinen Eingang in das "normale" Führungszeugnis (§ 32 BZRG).
Ich weise darauf hin, dass diese Plattform lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung durch einen Anwalt vor Ort nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine durchaus abweichende rechtliche Bewertung ergeben. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Rechtsanwältin Alexandra Braun
Fachanwältin für Strafrecht
Ergänzung vom Anwalt
27. Juni 2012 | 18:50
Der letzte Satz unter 1. lautet"Wer beruflich mich Kindern arbeitet, kann vom Arbeitgeber zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet werden."