5. Dezember 2012
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12:05
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Krankengeld wird nach § 48 SGB V grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung geleistet, wegen derselben Krankheit jedoch längstens für 78 Wochen.
Bei einem Wechsel in die gesetzliche Kasse würde dieser Zeitraum und die gesamte Krankenhistorie für eine Einschätzung der Berufsunfähigkeit selbstverständlich miteinbezogen, da eine Begutachtung unabhängig der Kassenzugehörigkeit stattfinden muss.
Bitte beachten Sie auch, dass für eine Rückkehr in die GKV Ihr Einkommen für mindestens ein Jahr unter die Versicherungspflichtgrenze sinken. 2012 liegt diese Einkommensgrenze bei einem jährlichen Bruttogehalt von 50.850 Euro.
Eine Rückkehr in die GKV ist für Angestellte und Selbstständige jedoch auch nur dann möglich, wenn Sie das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können Sie daher beruhigt wechseln, auch wenn Sie sich damals haben befreien lassen.