Streitwertfestsetzung

| 21. Dezember 2012 10:27 |
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Generelle Themen


Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem WEG-Rechtstreit hat das zuständige Amtsgericht den Streitwert fehlerhaft auf ca. Euro 9.000,-- festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung habe ich bei dem LG Karlsruhe Beschwerde eingelegt. Das LG Karlsruhe hat meiner Beschwerde aber nur teilweise stattgegeben und den Streitwert mit ca. Euro 7.800,-- fetsgesetzt. Da nach meiner Berechnung der Streitwert lediglich ca. Euro 900,-- beträgt beabsichtige ich Rechtsmittel gegen den Beschluss des LG Karlsruhe einzulegen.

Fragen:
1. Welches Rechstmittel kann gegen den Beschluss des LG Karlsruhe eingelegt werden?
2. Welche Fristen sind für die Einlegung des Rechtsmittels zu beachten?
3. Bei welchem Gericht können Rechtsmittel eingelegt werden?
4. Besteht für die Einlegung von Rechtsmitteln Anwaltszwang?
5. Welche Kosten fallen für die Einlegung von Rechtsmitteln an, sofern, soweit dies zulässig ist, auf die Einschaltung eines Rechtswanwaltes verzichtet wird?

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,


die Beantwortung der Fragen ist aus meiner Sicht mit Hilfe des RVG einfach zu beantworten.


Nach § 33 Abs. 6 RVG ist eine sog. weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts unter einschränkenden Umständen möglich.Für diese wäre das Oberlandesgericht als nächst höheres Gericht zuständig.

Ein Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt besteht nicht.

Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist im Ganzen grundsätzlich kostenfrei, im verfahren über die Beschwerde kann jedoch eine Gerichtsgebühr anfallen.Die Frist würde übrigens 1 Monat betragen.

Die weitere Beschwerde , nach der Sie fragen, ist jedoch wie oben erwähnt nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

Ist in dem Beschluss die weitere Beschwerde nicht zugelassen , so kann dies auch nicht nachgeholt werden.

Die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

Ich nehme an, dass der Beschluss in Ihrem Fall die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat. Somit spielen die anderen Fragem in Endeffekt wohl leider keine Rolle mehr.




Mit freundlichen Grüßen



T.Asthoff
Rückfrage vom Fragesteller 21. Dezember 2012 | 17:15

Sehr geehrter Herr Asthoff,

vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

In dem Beschluss über meine Beschwerde ist keine Aussage zu einer weiteren Beschwerde enthalten. Ist diese damit zulässig oder nicht?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Dezember 2012 | 12:50

Hallo,


wenn in dem Beschluss kein Rechtsmittel zugelassen ist, dann ist eine weitere Beschwerde komplett ausgeschlossen. Ob dies sinnvoll ist mag dahingestellt sein, aber so sieht es das Gesetz vor.

Mfg

RA Asthoff

Ergänzung vom Anwalt 21. Dezember 2012 | 15:22
Ergänzend sei angeführt, dass die Verfahren gem. § 68 VI GKG gebührenfrei sind.
Ergänzung vom Anwalt 24. Dezember 2012 | 14:19
Unter gleichbleibendem Ergebnis sei hinzugefügt, dass §68 GKG einschlägig sein dürfte. Am Ergebnis ändert sich m.E. dadurch (leider) nichts.
Mfg
RA
Bewertung des Fragestellers 25. Dezember 2012 | 09:52

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