Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzustellen, dass es der durchaus richtige Schritt war, die Rechnung der Hebamme zur Prüfung Ihrer Krankenversicherung vorzulegen. Sofern bei der Prüfung die Rechnung in ihrer Gesamtheit oder zumindest in Teilen als unberechtigt bewertet werden, sollten sich daraus für Sie durchaus Möglichkeiten ergeben, den Rechnungsbetrag auch außergerichtlich zu reduzieren.
Was eine etwaige Haftung Ihres Lebensgefährten anbelangt, sind Sie in erster Linie Schuldnerin bezüglich des für die geleisteten Hebammendienste berechtigterweise berechneten Gebühren. Ihr Lebensgefährte haftet daneben grundsätzlich nicht.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, in dem Sie die Beklagte wären, hätten Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Prozesskostenhilfe soll es Prozessparteien, die diese Kosten nicht selbst tragen können, ermöglichen, ihre Rechte vor Gericht effektiv wahrzunehmen. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Gewährung von PKH sind in §§ 114 ff. ZPO geregelt. Sollte der Prozess aber verloren gehen, entbindet Sie die ursprüngliche Gewährung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht von Kostenlast (Gerichts- und Anwaltsgebühren).
Die konkreten Erfolgschancen zu bestimmen, ist hier sicherlich schwierig, da sich insbesondere diese Plattform nicht dafür eignet. In der Tat ist die Beweissituation aber entscheidend. Da die Hebamme den Anspruch geltend machen wird, trägt sie zunächst die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des bestehens des Anspruchs und der geltend gemachten Anspruchshöhe. Je stichhaltiger und detailierter die Dolkumentation die erbrachten Leistungen darlegen kann und des weiteren diese Dokumentation von Ihnen nicht erschüttert werden kann bzw. konkret dargelegt und bewiesen werden kann, weshalb z.B. einzelne Leistungen nicht wie dokumentiert oder ggf. gar nicht erbracht worden sind, stehen die Erfolgschancen in der Tat eher schlecht, obgleich eine endgültige und umfassende Beurteilung der Erfolgsaussichten von hier aus nicht erfolgen kann.
Ihre Glaubwürdigkeit müsste vom Gericht anhand des aktuell gegebenen Falls und grundsätzlich vorurteilsfrei beurteilt werden. Grundsätzlich sollte die eidesstattliche Erklärung Ihre Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit bei Gericht in dieser konkreten Angelegenheit nicht beeinflussen, da das Gericht vorurteilsfrei in der Sache entscheiden muss.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn man Beratungshilfe beantragt, muss man doch das Einkommen des Lebensgefährten nennen, daraus schlussfolgere ich, dass sein Gehalt angerechnet wird, oder nicht?
Dokumentiert habe ich leider nichts. Sollte ich besser einlenken, um einem eventuellen Prozess zu entgehen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Das einzusetzende Einkommen ist im einzelnen in § 115 ZPO geregelt. Nach Abs. 1 Nr. 2a) ist dabei auch das Einkommen des Ehegatten bzw. des Lebenspartners zu berücksichtigen. Allerdings ist ein bestimmter Betrag hier nicht anzusetzen, mithin vom Einkommen abzuziehen, der sich aus einer entsprechenden Berechnung ergibt („…jeweils ein Betrag in Höhe von 10% erhöhten höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 S. 1 SGB XII festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand"). Es würde demnach nicht das gesamte Einkommen Ihres Lebensgefährten angerechnet werden.
Des weiteren sollten Sie zunächst nach Möglichkeit die Prüfung durch die Krankenkasse abwarten. Ggf. ergibt sich hieraus die Möglichkeit, Kostenstellen der Rechnung einvernehmlich streichen zu lassen. Ansonsten kommt es auch auf eine formell korrekte, vollständige und nachvollziehbare Dokumentation der Hebamme an. Sollte diese in sich ggf. unschlüssig sein, könnten sich hieraus auch Ansatzpunkte für eine entsprechende Erfolgsaussicht im Klageverfahren ergeben. Dies kann hier aber nicht abschließend beurteilt werden. Sofern ein Prozessrisiko gänzlich vermeiden möchten, könnten Sie dies natürlich mit der Begleichung der Rechnung erreichen. Wie gesagt, sollten Sie hier aber nach Möglichkeit zumindest die Prüfung der Krankenkasse abwarten und ggf. der Gegenseite mitteilen, dass Sie diese Prüfung abwarten möchten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage mit diesen Ausführungen abschließend zufrieden stellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt