Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) Sofern der Arzt die Wundheilstörung durch eine falsche Behandlung verursacht hat und soweit Sie hierüber nicht aufgeklärt wurden, so hätte der Arzt die Kosten für die Nachbehandlung zu tragen.
2.) Im übrigen gilt: Nachbehandlungskosten einer außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkasse durchgeführten Operation hat der Patient zunächst selbst zu tragen, es sei denn es existiert eine Zusatzversicherung.
Handelt es sich um eine sog. "unbedeutende Wundstörung" nach einer kosmetischen Operation, so kann dies als normaler postoperativer Verlauf angesehen werden. Dies hätte zur Folge, dass Sie die Kosten selber tragen müssten. In der Regel kommen die Krankenkassen den Versicherten auch nicht entgegen, da diesen bewusst werden muss, dass sie die Folgen für kosmetische Eingriffe auch selbst zu tragen haben.
Bei Ihnen könnte dies jedoch etwas anders aussehen. Denn zum einen haben Sie zunächst eine Zusage Ihrer Krankenkasse gehabt, hatten dann aber "nur" eine bessere Behandlung gewünscht, wobei hier die Ausgestaltung nicht bekannt ist. Darüber hinaus könnte nach Ihrer Darstellung auch ein Umstand gegeben sein, wonach es sich nicht mehr um eine "unbedeutende" Wundstörung handelt.
Sie sollten auf diese beiden Aspekte gegenüber Ihrer Krankenkasse in jedem Falle hinweisen. Ggf. liesse sich auch eine teilweise Übernahme der Kosten vereinbaren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit fruendlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 30.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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