Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:
Eine endgültige Prüfung Ihres Streitfalles mit dem Vermieter ist über die von Ihnen hier angetragene Erstberatung leider nicht zu schaffen. Es muss der Mietvertrag geprüft und zu Details Rücksprache gehalten werden. Dazu eignet sich die Funktion der Email-Beratung besser. Ggf. kontaktieren Sie mich dort noch einmal. Oder Sie ziehen einen Anwalt vor Ort hinzu.
Ansonsten gilt: Ist eine Schlussrenovierungsverpflichtung des Mieters überhaupt wirksam vereinbart, kann der Vermieter dennoch nicht alles verlangen. Er kann nicht verlangen, dass er die Wohnung in besserem Zustand zurück erhält, als bei Einzug des Mieters. Auch eine Beschränkung des Mieters auf die Farbe Weiß bei der Schlussrenovierung wird höchstrichterlich abgelehnt. Die Richter empfinden das als unangemessene Benachteiligung des Mieters. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, eine einheitliche Farbgebung in allen Zimmern herbeizuführen.
Alles weitere ist dann einzelfallabhängig und auch die Rechtsprechung nicht immer einheitlich.
Nach Ihrer Darstellung könnte die sog. Qotenklausel, so es sich tatsächlich um eine solche handelt und nicht etwa um eine Individualvereinbarung, intransparent und damit unwirksam sein. Ich rate auch insoweit jedoch zu einer weitergehenden Prüfung Ihres Mietvertrages, etwa im Rahmen einer Email-Beratung.
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:
Eine endgültige Prüfung Ihres Streitfalles mit dem Vermieter ist über die von Ihnen hier angetragene Erstberatung leider nicht zu schaffen. Es muss der Mietvertrag geprüft und zu Details Rücksprache gehalten werden. Dazu eignet sich die Funktion der Email-Beratung besser. Ggf. kontaktieren Sie mich dort noch einmal. Oder Sie ziehen einen Anwalt vor Ort hinzu.
Ansonsten gilt: Ist eine Schlussrenovierungsverpflichtung des Mieters überhaupt wirksam vereinbart, kann der Vermieter dennoch nicht alles verlangen. Er kann nicht verlangen, dass er die Wohnung in besserem Zustand zurück erhält, als bei Einzug des Mieters. Auch eine Beschränkung des Mieters auf die Farbe Weiß bei der Schlussrenovierung wird höchstrichterlich abgelehnt. Die Richter empfinden das als unangemessene Benachteiligung des Mieters. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, eine einheitliche Farbgebung in allen Zimmern herbeizuführen.
Alles weitere ist dann einzelfallabhängig und auch die Rechtsprechung nicht immer einheitlich.
Nach Ihrer Darstellung könnte die sog. Qotenklausel, so es sich tatsächlich um eine solche handelt und nicht etwa um eine Individualvereinbarung, intransparent und damit unwirksam sein. Ich rate auch insoweit jedoch zu einer weitergehenden Prüfung Ihres Mietvertrages, etwa im Rahmen einer Email-Beratung.
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt