die von Ihnen aufgeworfene Fragen beantworte ich - in der gebotenen Kürze - wie folgt:
Ihre Mieter haben vermutlich Kenntnis von der neueren Rechtsprechung des BGH, nach welcher die formularmäßige Anwälzung von Ein-, Zwischen- und Auszugsrenovierung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank">§ 307 BGB</a> darstellt.
Sie selbst stellten jedoch bereits fest, dass es bei Ihrer Klausel nicht um eine formularmäßige Klausel handelte, welche Sie aufgrund des Einzelfalls ("starke Farben") einvernehmlich aufgenommen haben.
Nach meiner Ansicht dürfte daher das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anzuwenden sein. Sie haben daher einen vertraglichen Anspruch auf ein Streichen der Wohnung.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!
Erlauben Sie mir aber eine kurze Nachfrage, damit ich auch alles verstandne habe:
Sie schrieben: "...Sie haben daher einen vertraglichen Anspruch auf ein Streichen der Wohnung."
Heißt das also, dass wir als Vermieter die (jetzt sehr bunte) WOhnung (nach Auszug bzw. Übergabe) streichen dürfen/können (in weiß), ohne dass diese Zeit der Malerarbeiten als Renovierung(szeit) unsererseits betrachtet werden kann, wofür unsere Mieter keine Miete mehr bezahlen bräuchten?
Nein, eigentlich heißt es grundsätzlich, dass Ihr Mieter verpflichtet ist, die Wohnung weiß gestrichen zu übergeben. Sollte er dieses nicht tun, sollten Sie ihn zunächst anmahnen und ihn auffordern, innerhalb einer Frist die Wohnung zu streichen mit dem Hinweis, dass Sie für die Zeit, in welcher Sie die Wohnung nicht vermieten können, Schadensersatz verlangen werden (also in Höhe der Miete.)
Danach können Sie eine Selbstvornahme vornehmen und auch für diese Schadensersatz (Arbeitszeit und Farbe) fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt