Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie an einem Ort X eine Dienstleistung erbracht und werden nun des Diebstahls eines Gegenstandes, den Sie- ohne es jedoch zu merken- mit eingesteckt hatten, bezichtigt.
Sofern dies zutreffend ist, darf Ihnen auch keine Straftat unterstellt werden. Ein Schuldeingeständnis ist dies meines Erachtens nach zwar nicht, wenn Sie den Gegenstand zurückgebracht haben, aber eine Klarstellung (wie Sie bereits richtig angedeutet haben) in einem gesonderten Schreiben erachte ich hier für notwendig um sogleich den Vorwurf des Diebstahls auszuräumen und einer eventuellen Anzeige vorzugreifen.
Zu dem anderen Vorwurf kann ich Ihnen nur raten, sich gegen diese Aussagen zunächst schriftlich zu wehren und den Sachverhalt aus Ihrer Sicht noch einmal klar aufzuschlüsseln und kund zu tun.
Denn auch Ihr Ruf darf nicht durch unwahre Äußerungen in den Schmutz gezogen werden.
Sollten Sie weitergehende Hilfe benötigen beim Errichten des Schreibens oder in Form einer anwaltlichen Vertretung, erreichen Sie mich gern unter der hier hinterlegten Mailadresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie an einem Ort X eine Dienstleistung erbracht und werden nun des Diebstahls eines Gegenstandes, den Sie- ohne es jedoch zu merken- mit eingesteckt hatten, bezichtigt.
Sofern dies zutreffend ist, darf Ihnen auch keine Straftat unterstellt werden. Ein Schuldeingeständnis ist dies meines Erachtens nach zwar nicht, wenn Sie den Gegenstand zurückgebracht haben, aber eine Klarstellung (wie Sie bereits richtig angedeutet haben) in einem gesonderten Schreiben erachte ich hier für notwendig um sogleich den Vorwurf des Diebstahls auszuräumen und einer eventuellen Anzeige vorzugreifen.
Zu dem anderen Vorwurf kann ich Ihnen nur raten, sich gegen diese Aussagen zunächst schriftlich zu wehren und den Sachverhalt aus Ihrer Sicht noch einmal klar aufzuschlüsseln und kund zu tun.
Denn auch Ihr Ruf darf nicht durch unwahre Äußerungen in den Schmutz gezogen werden.
Sollten Sie weitergehende Hilfe benötigen beim Errichten des Schreibens oder in Form einer anwaltlichen Vertretung, erreichen Sie mich gern unter der hier hinterlegten Mailadresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen