Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die erste Tat wird aus dem Bundeszentralregister nach fünf Jahren ausgetragen. Das habe Sie präzise recherchiert.
Bei der weiteren Strafe handelt es sich um eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und somit beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre.
Die dritte Angelegenheit hat eine Tilgungsfrist von 10 Jahren.
Die jeweilige Tilgungsfrist richtet sich nach der Höhe der Strafe. Sie ist in den §§ 46 ff BZRG geregelt. Die Frist beginnt am Tag des ersten Urteils.
Die Löschung erfolgt automatisch. Soweit dies nicht geschehen ist, sie können einen Einsichtsantrag stellen, kann die Löschung auch selbst beantragt werden.
Bitte beachten Sie auch, dass gemäß § 38 BZRG Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, außer Betracht bleiben.
Nach meinem Dafürhalten ist somit eigentlich mit Ablauf des Jahres 2019 erledigt sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Wübbe
Danke für diese Antwort!
Heißt Tat 1 aus 2004 in Rechtskraft müsste 2009 gelöscht/getilgt werden die Tat 3 in Rechtskraft seit 2007 müsste 2017 getilgt/gelöscht sein. Die Tat Nummer 2 in Rechtskraft seit 2004, müsste 2019 getilgt sein. Die schwerwiegendste Tat Nummer 2 in Rechtskraft seit 2004, Tilgung in 2019 nach 15 Jahren. Hemmt nicht die Löschung/Tilgung der Strafen 1 und 3, heißt jede Tat wird einzeln getilgt und bewertet und nicht im Zusammenhang mit der schwerwiegendsten Tat gebracht.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gern beantworte.
Da keine Gesamtstrafe gebildet wurde und nach meinem Dafürhalten kein Fall des § 46 Abs. 2 BZRG vorliegt, haben Sie es richtig zusammengefasst.
Gern helfe ich Ihnen bei der Löschung, sollte ein Auszug etwas anderes ergeben.
Freundliche Grüße,
M. Wübbe