Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als ausländische Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen dürfte Ihre Frau eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Unbefristete Aufenthaltstitel erlöschen bei einem längeren Auslandsaufenthalt wie folgt:
eine Niederlassungserlaubnis (bis zum 31.12.2004 ausgestellt als unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) nach mindestens sechs Monaten ununterbrochener Abwesenheit vom Bundesgebiet,
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bei einem Aufenthalt von mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb der Europäischen Union (oder in Dänemark, Großbritannien und Irland) oder bei einem durchgehenden Aufenthalt von mindestens sechs Jahren in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (außer in Dänemark, Großbritannien und Irland).
ABER:
Diese Erlöschensfristen gelten nicht für Inhaber von unbefristeten Aufenthaltstiteln, die entweder in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen leben oder
sich seit mindestens 15 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten haben und deren Lebensunterhalt gesichert ist.
Für eine reibungslose Wiedereinreise wird in diesen Fällen auf Antrag vor oder nach der Ausreise eine Bescheinigung ausgestellt, die zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG dient.
Wie Sie sehen, ist die Rückreise Ihrer Frau komplett ungefährdet, es wird auch nichts passieren, das heißt, sie wird keine Geldstrafe oder ähnliches zahlen müssen. Ich empfehle nur tatsächlich, jetzt schon mal an die Behörde zu schreiben, dass sich der Auslandsaufenthalt in Spanien etwas verzögert, damit es bei der Wiedereinreise keine Fragen gibt. Aber eine Folge des verlängerten Aufenthaltes sehe ich nicht, auf keinen Fall kann es zu einer Löschung der Aufenthaltsbewilligung kommen, da Ihre Frau als Ehegattin eines Deutschen jedenfalls einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt (§ 51 Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz).
Siehe auch einen Überblick hier:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/aufenthaltsrecht-liste.html
Wenn noch etwas unklar geblieben ist, fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als ausländische Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen dürfte Ihre Frau eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Unbefristete Aufenthaltstitel erlöschen bei einem längeren Auslandsaufenthalt wie folgt:
eine Niederlassungserlaubnis (bis zum 31.12.2004 ausgestellt als unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) nach mindestens sechs Monaten ununterbrochener Abwesenheit vom Bundesgebiet,
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bei einem Aufenthalt von mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb der Europäischen Union (oder in Dänemark, Großbritannien und Irland) oder bei einem durchgehenden Aufenthalt von mindestens sechs Jahren in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (außer in Dänemark, Großbritannien und Irland).
ABER:
Diese Erlöschensfristen gelten nicht für Inhaber von unbefristeten Aufenthaltstiteln, die entweder in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen leben oder
sich seit mindestens 15 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten haben und deren Lebensunterhalt gesichert ist.
Für eine reibungslose Wiedereinreise wird in diesen Fällen auf Antrag vor oder nach der Ausreise eine Bescheinigung ausgestellt, die zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG dient.
Wie Sie sehen, ist die Rückreise Ihrer Frau komplett ungefährdet, es wird auch nichts passieren, das heißt, sie wird keine Geldstrafe oder ähnliches zahlen müssen. Ich empfehle nur tatsächlich, jetzt schon mal an die Behörde zu schreiben, dass sich der Auslandsaufenthalt in Spanien etwas verzögert, damit es bei der Wiedereinreise keine Fragen gibt. Aber eine Folge des verlängerten Aufenthaltes sehe ich nicht, auf keinen Fall kann es zu einer Löschung der Aufenthaltsbewilligung kommen, da Ihre Frau als Ehegattin eines Deutschen jedenfalls einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt (§ 51 Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz).
Siehe auch einen Überblick hier:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/aufenthaltsrecht-liste.html
Wenn noch etwas unklar geblieben ist, fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin