Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail: reeder@kanzlei-reeder-berlin.de
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 69 II StGB ist bei einer Verurteilung wegen § 315 c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs, der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Wenn der Strafbefehl nun keine Ausführungen dazu enthält, warum der Führerschein nicht entzogen wurde, ist es in der Tat gut möglich, dass das Gericht dies vergessen hat. Sollte nun nachfolgend darüber entschieden werden, so müsste Ihr, um den Führerschein zu behalten, darlegen können, warum es sich bei ihm um eine Ausnahme von der Regel handelt. Dies dürfte schwierig sein, so dass es wirklich riskant sein könnte, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.
Die Verwaltungsbehörde ist nach § 34 I, § 4 II 1 Nr.3, VII StVG ebenfalls zuständig und verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet erweist. Nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens, welches nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, ist die Verwaltungsbehörde an die strafgerichtliche Entscheidung gebunden. Jedoch muss auch bei Strafbefehlen angegeben werden, warum von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wurde. Wenn es hierzu keine Ausführungen gibt, dann findet auch keine Bindung der Verwaltungsbehörde statt, so dass sie dann die Fahrerlaubnis trotzdem entziehen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Reeder,
vielen Dank für Ihre Antwort. Folgende Nachfrage:
Entscheidend dürfte § 3 Abs. 4 StVG sein.
Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde von einem Urteil (bzw. nach Satz 2 auch einem Strafbefehl) zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom "Inhalt des Urteils" nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.
Der (knapp formulierte) Strafbefehl macht hierzu keine Angaben; Tenorierend wird nicht viel mehr als das Strafmass (40 TS a 50 EUR) und der Gesetzeswortlaut wiedergegeben. § 69 StGB taucht nicht auf. Die Sachverhaltsschilderung enthält auch nichts zum Thema "Ungeeignetheit zum Führen von Kfz.".
Könnte man nach Ihrer Einschätzung argumentieren, dass eine Feststellung der Ungeeignetheit im Strafbefehl nicht getroffen wird + die Behörde daher hiervon nicht abweichen darf?
Vielen Dank + Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Ich muss meine erste Antwort insofern korrigieren, als dass durch das Strafgericht eine Entziehung der Fahrerlaubnis gar nicht möglich war, denn diese kann nur im Zusammenhang mit dem Führen von „Kraftfahrzeugen“ erfolgen.
Ein Einspruch gegen den Strafbefehl kann daher auch nicht zur Folge haben, dass Ihrem Bekannten durch das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Die Verwaltungsbehörde ist nun an die strafrechtliche Entscheidung in Bezug auf die Fahrerlaubnis nicht gebunden. Die Fahrerlaubnisbehörde wird nach Kenntniserlangung der Verurteilung eine MPU anordnen und bei negativem Ergebnis den Führerschein entziehen. Zwischen Verurteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde können mehrere Jahre liegen.