30. Juli 2025
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15:51
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zivilrechtliche Schritte – gerichtlicher Mahnbescheid
Da Sie die Einzelunternehmerin bereits mehrfach erfolglos zur Rückgabe der Ware bzw. zur Abrechnung und Auszahlung aufgefordert und eine Frist gesetzt haben, ist der nächste sinnvolle Schritt die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Dies ist ein kostengünstiges und effizientes Mittel, um Ihre Ansprüche auf Rückgabe der Ware oder Auszahlung des Gegenwerts (hier: 484 €) gerichtlich geltend zu machen und die Verjährung zu unterbrechen.
Sie können einen Mahnbescheid beantragen, wenn der Schuldner auf Ihre Zahlungsaufforderung nicht reagiert. Legt die Gegenseite keinen Widerspruch ein, können Sie einen Vollstreckungsbescheid erwirken und damit die Zwangsvollstreckung betreiben. Auch wenn die Erfolgsaussichten der Zwangsvollstreckung nicht sicher sind, verschaffen Sie sich so einen vollstreckbaren Titel, der 30 Jahre gültig ist. Wenn allerdings zu erwarten ist, dass die Schuldnerin Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben wird, würde es das Verfahren in die Länge ziehen.
2. Strafrechtliche Schritte – Strafanzeige wegen Unterschlagung oder Betrug
Ob eine Strafanzeige wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) erfolgversprechend ist, hängt von den konkreten Umständen ab:
- Unterschlagung: Diese kommt in Betracht, wenn die Einzelunternehmerin die Ihnen gehörende Ware nach Vertragsende nicht herausgibt und sich diese rechtswidrig zueignet.
- Betrug: Ein Betrug setzt voraus, dass die Unternehmerin bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Ware nicht zurückzugeben oder abzurechnen. Dafür müssten Anhaltspunkte vorliegen, dass von Anfang an keine Rückgabeabsicht bestand. Dafür wäre ein Nachweis der Täuschungsabsicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erforderlich.
Da Sie bislang lediglich hingehalten wurden und keine klaren Beweise für eine von Anfang an bestehende Zueignungs- oder Täuschungsabsicht vorliegen, ist eine Strafanzeige wegen Betruges zwar möglich, aber die Erfolgsaussichten sind ungewiss. Eine Strafanzeige wegen Unterschlagung erscheint nach Ablauf der Rückgabefrist und bei vollständiger Kontaktverweigerung jedoch durchaus angebracht.
3. Weitere Empfehlungen
- Fordern Sie die Einzelunternehmerin letztmalig schriftlich (per Einwurfeinschreiben) zur Rückgabe der Ware oder zur Abrechnung und Auszahlung des Betrags auf und setzen Sie eine kurze Nachfrist (z. B. 7 Tage). Weisen Sie darauf hin, dass Sie andernfalls gerichtliche und strafrechtliche Schritte einleiten werden.
- Leiten Sie parallel das gerichtliche Mahnverfahren ein, um Ihre Ansprüche zu sichern oder warten Sie alternativ nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist (z.B. 7 Tage).
- Reichen Sie nach Verstreichen der Frist eine Strafanzeige wegen Unterschlagung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ein. Fügen Sie alle relevanten Unterlagen (Vertrag, Schriftwechsel, Fristsetzung) bei.
Fazit
Das effektivste Vorgehen ist die Kombination aus zivilrechtlicher Anspruchssicherung (Mahnbescheid) und strafrechtlicher Anzeige wegen Unterschlagung. So erhöhen Sie den Druck auf die Gegenseite und sichern Ihre Ansprüche bestmöglich ab. Die Strafanzeige kann zudem dazu führen, dass die Einzelunternehmerin zur Herausgabe der Ware oder zur Abrechnung bewegt wird. Möglicherweise könnte sich die Angelegenheit mit einem letztmaligen außergerichtlichen Aufforderungsschreiben ebenfalls erledigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen