29. November 2010
|
20:39
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 1 EStG sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz unterhalten oder einen dauerhaften Aufenthalt haben.
Werden Sie in Dubai (VAE) tätig unterliegen Sie mit Ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der dortigen Steuerpflicht. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung dieser Einkünfte greift hier das Doppelbesteuerungsankommen, so dass diese Einkünfte wenn Sie in demn VAE bereits besteuert wurden in Deutschland nicht ein zweites Mal versteuert werden müssen. Allerdings werden die Einnahmen in VAE bei dem sog. Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
D.h. DIe Besteuerung Ihres in Deutschland erzielten Einkommens richtet sich dann nach dem Steuersatz der für alle Einkünfte, auch die in den VAE geltend würde.
Insoweit empfehle ich bereits im Vorfeld einen Kollegen zu Rate zu ziehen, um eine angemessene steuerliche Gestaltung zu finden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA