Sollten Sie Ihr Gehalt nicht aus einer solchen öffentlichen Kasse erhalten, kommt es zunächst entscheidend darauf an, ob Sie noch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Ist dies ebenfalls nicht der Fall, besteht keine deutsche Steuerpflicht.
Wenn Sie Ihre Wohnung in Deutschland beibehalten würden, bestünde für Sie eventuell gleichwohl eine Befreiung von der Einkommensteuer. Gemäß § 3 Nr. 61 EStG sind Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes von der Einkommensteuer befreit.
Sollte dieser Spezialfall bei Ihnen nicht eingreifen, bestünde eine Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Zwar weist das Doppelbesteuerungsabkommen mit China die Besteuerung zunächst China zu, allerdings besteht wegen der von Ihnen geschilderten Steuerfreiheit in China gleichwohl eine Steuerpflicht nach § 50d Abs. 8 EStG.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Meisen,
vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mir bitte zu folgendem Hinweis noch nähere Erläuterungen geben: "Gemäß § 3 Nr. 61 EStG sind Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes von der Einkommensteuer befreit."
Mit freundlichem Gruß
Dies betrifft Leistungen, die Entwicklungshelfern über die normale Vergütung hinaus gezahlt werden (bei Krankheit, Arbeitslosigkeit etc.). Dies betrifft jedoch nur Verträge mit anerkannten Trägern der Entwicklungshilfe und auch nicht die laufende monatliche Zahlung, die nur nach den allgemeinen Regeln steuerfrei bleiben, d.h. bei Aufgabe des Wohnsitzes, sofern der Arbeitgeber keine öffentliche Kasse ist) (Das Entwicklungshelfer-Gesetz finden Sie unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ehfg/index.html).
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht