Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung und beantworte diese wie folgt:
1.Bin ich unbeschränkt steuerpflichtig, bzw. kann ich diese Steuerpflicht nur durch eine Abmeldung beenden?
Die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland führt zu einer unbeschränkten deutschen Einkommenssteuerpflicht gem. § 1 Abs.1 EStG.
Durch die Aufgabe Ihres letzten deutschen Wohnsitzes würde somit die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs.1 EStG beendet.
2.Kann ich mich ggf. rückwirkend zum Beginn der Arbeitsaufnahme in Syrien abmelden?
Melderechtlich ist es durchaus möglich, sich rückwirkend abzumelden, wenn dies auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt, da Sie Veränderungen melderechtlicher Art grds. innerhalb von 1 Woche anzuzeigen haben. Dennoch wäre die Abmeldung zu Beginn der Arbeitsaufnahme in Syrien schlüssig und rückwirkend möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung und beantworte diese wie folgt:
1.Bin ich unbeschränkt steuerpflichtig, bzw. kann ich diese Steuerpflicht nur durch eine Abmeldung beenden?
Die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland führt zu einer unbeschränkten deutschen Einkommenssteuerpflicht gem. § 1 Abs.1 EStG.
Durch die Aufgabe Ihres letzten deutschen Wohnsitzes würde somit die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs.1 EStG beendet.
2.Kann ich mich ggf. rückwirkend zum Beginn der Arbeitsaufnahme in Syrien abmelden?
Melderechtlich ist es durchaus möglich, sich rückwirkend abzumelden, wenn dies auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt, da Sie Veränderungen melderechtlicher Art grds. innerhalb von 1 Woche anzuzeigen haben. Dennoch wäre die Abmeldung zu Beginn der Arbeitsaufnahme in Syrien schlüssig und rückwirkend möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Rückfrage vom Fragesteller
21. November 2007 | 12:02
Sehr geehrte Frau Fey,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Nur nochmal zu Vergewisserung:
Es reicht also nicht aus, wenn mein "gewöhnlicher Aufenthalt" sich nicht in Deutschland befindet, allein die offizielle Wohnsitznahme ist entscheidend?
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. November 2007 | 18:32
Ja, so die Bestimmung in § 1 Abs. 1 EStG.
MfG
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht