im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Da Sie tatsächlich getrennt leben, haben Sie keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Steuerklassen. Da die Kinder bei Ihrer Frau leben bzw. bei Ihr gemeldet sind, hat Ihre Frau Steuerklasse 2 und Sie Steuerklasse 1. Ab 2007 können Sie beide die Steuerklasse II bekommen, wenn bei jedem jeweils ein Kind gemeldet ist. Das Kind gehört zu dem Haushalt, in dem es gemeldet ist. Ist das Kind ausschließlich bei dem Elternteil gemeldet, der in den Genuss des Entlastungsbetrages kommen soll, haben Sie Ihr Ziel schon erreicht.
Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet , also bei Mutter und Vater, gibt es den Entlastungsbetrag trotzdem nicht mehrfach. Der Entlastungsbetrag steht dann dem Elternteil zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.
Die Steuerklasse 3 können Sie wieder bekommen, wenn Sie nicht dauernd getrennt leben und nach wie vor eine Wirtschaftsgemeinschaft mit Ihrer noch Ehefrau bilden. Dazu sollten Sie einen Nebenwohnsitz bei Ihrer Frau anmelden. Beantragen Sie sodann bei der Gemeinde die Klasse 3 und für Ihre Ehefrau die Steuerklasse 5. Ihre Frau sollte zudem erklären, dass die Wirtschaftsgemeinschaft nicht aufgelöst ist bzw. wieder besteht.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Sehr geehrter Herr Hermes,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die mir sehr weiterhilft. Es wäre also ausreichend, wenn ich eines meiner beiden Kinder in meiner Wohnung polizeilich anmelde, um ebenfalls die Steuerklasse II zu bekommen? Dies wäre gegenüber der Wirtschaftsgemeinschaft die für uns bessere Alternative, da meine Frau aufgrund der Trennung lieber alleine wirtschaften möchte. Und es wäre für uns beide finanziell auch attraktiver.
Wissen Sie, inwieweit das Finanzamt die tatsächlichen Gegebenheiten prüft? Auf jeden Fall haben die Kinder schon heute auch in meiner Wohung ein Zimmer.
Vielen Dank für die Auskunft, ggf. komme ich noch einmal auf Sie zurück.
Grüße
Vielen Dank für die positive Resonanz.
Hinsichtlich der Beantwortung der Frage nehme ich Bezug auf den Erlass § 24 b / 1 (EStG): Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebt. Ist das Kind nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit.
Sie haben somit im Zweifel die Beweislast; eine Inaugenscheinnahme Ihrer Wohnung durch Finanzbeamte ist abwegig. Darüber hinaus wäre auch noch von Bedeutung, dass Sie für das bei Ihnen gemeldete Kinder das Kindergeld erhalten.
Mit besten Grüßen.