ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Von einem Geständnis ist dringend abzuraten.
Sie sollten vielmehr unbedingt die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen. Nur auf dieser Basis läßt sich seriös das weitere Vorgehen planen.
Dazu gehört selbstverständlich auch die Prüfung, ob tatbestandlich eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt. Dies ist zumindest deshalb fraglich, weil Sie das in Rede stehende Zimmer wohl tatsächlich als Arbeitszimmer genutzt haben.
II. "Vorbestraft" ist man immer schon dann, wenn eine Strafe - das kann auch eine Geldstrafe sein - verhängt wurde.
Nach § 53 Abs. 1 BZRG dürfen Sie sich aber anderen gegenüber im Grundsatz namentlich dann als "unbestraft" bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in das Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wurde.
Nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden regelmäßig Geldstrafen von nicht mehr als neunzig Tagessätzen und Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten.
In diesem Sinne wären Sie selbst bei einer strafrechtlichen Verurteilung nicht notwendig "vorbestraft". Ob Sie mit beamtenrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben, vermag ich mangels Kenntnis aller Einzelheiten nicht zu sagen.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Herr Trettin,
ich habe nun die Vernehmung durch das Finanzamt hinter mir und sollte nun aussagen, ob nun 2 Unterschriften (einmal die des Untermietvertrags und die der Zustimmungserklärung des Vermieters) gefälscht sind. Ich habe nichts dazu ausgesagt. Falls ich die Unterschriftenfälschung zugebe, erhalte ich mit großer Sicherheit eine Geldstrafe. Das ist völlig okay.
Dennoch bin ich die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Schule gefahren und werde dies weiterhin aussagen.
Mir wurde nun eine Frist von einer Woche gegeben, etwas dazu zu sagen. Falls ich die U-Fälschung zugebe, kann es je nach Staatsanwalt strafmildernd wirken. Dennoch obliegt es dem Staatsanwalt, ob er meinem Dienstherren meldet, dass ich in einem Strafverfahren verurteilt worden bin oder nicht. Ich möchte allerdings nicht, dass die Schulleitung von diesem Strafvefahren erfährt.
Meine Frage:
Ich bin auf Lebenszeit verbeamtet. Ich möchte gerne die Fälschung zugeben und gleichzeitig aussagen, dass ich die genannten Kilometer gefahren bin. Dies entspricht der Wahrheit.
Besteht eine Meldeplicht über ein Steuerstrafverfahren gegenüber meinem Dienstherren? Muss die Verurteilung (eine Geldbuße voraussichtlich) weitergegeben werden an meinen Schulleiter? Können Sie in Erfahrung bringen, ob bei einem erstmaligem Vergehen ein Staatsanwalt eine Steuerstraftat meldet bei Beamten? Was wären dann die Konsequenzen nach dem Beamtenrecht?
Leider finde ich nichts dazu im Gesetz.
Vielen Dank für die Informationen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte haben Sie Verständnis dafür, daß ich die Vielzahl Ihrer Fragen nicht als "Nachfrage" zu meinen obigen Ausführungen werten kann, zumal sie nicht deren Verständnis dienen.
Hingewiesen sei aber in gebotener Kürze auf § 125c BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz). Danach muß die Strafverfolgungsbehörde in Strafverfahren gegen einen Beamten im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage dem Dienstvorgesetzten des Beamten bestimmte Daten übermitteln, und zwar insbesondere die Anklageschrift, den Strafbefehlsantrag und die strafrichterliche Entscheidung. Der Dienstherr soll dadurch in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob gegen den Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Mit Blick darauf sollten Sie sich an einen im Verwaltungsrecht tätigen Kollegen wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt