Steuererklärung/Unechte Urkunden

13. September 2008 12:28 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Guten Tag,
gegen mich ist ein Steuerstrafverfahren vom Finanzamt eingeleitet worden, da ich dummerweise unechte Urkunden in den Rechtsverkehr gebracht habe. Ich bin nun verdächtigt " durch eine selbsständige Handlung der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht zu haben und dadurch die Einkommenstuer in noch feszustellender Höhe zu hinterziehen versucht und tateinheitlich hiermit zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt zu haben."
Dabei handelt es sich um eine von mir unterschriebene Zustimmungserklärung, die ich anstelle meines damaligen Vermieters unterschrieben habe, ein von mir gemietetes Zimmer als Arbeitszimmer genutzt zu haben.
Da der Vermieter nicht erreichbar war, verfasste und unterschrieb ich diese Zustimmungserklärung anstelle seiner. Natürlich bereue ich diese Tat. Ich nutzte allerdings dieses Zimmer tatsächlich als Arbeitszimmer -nicht als Wohnung-(arbeite als Lehrerin und bin verbeamtet auf Lebenszeit)und fuhr während der Unterrichtszeit an meinen tatsächlichen Wohnort. Di einfache Strecke beträgt 107 km. Die Fahrkilometer konnte ich dem Finanzamt durch eine Reparaturrechung des Autos belegen.

Das Finanzamt will zum einen mein Arbeitszimmer nicht anerkennen (was mir auch mittlerweile egal ist) und zum anderen die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte.

Was habe ich nun als verbeamtete Lehererin, die nicht vorbestraft ist bei der baldigen Vernehmung zu erwarten? Soll ich gestehen, dass ich die Unterschrift gefälscht habe und alles bereuen? Bin ich somit "vorbestraft"?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Von einem Geständnis ist dringend abzuraten.

Sie sollten vielmehr unbedingt die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen. Nur auf dieser Basis läßt sich seriös das weitere Vorgehen planen.

Dazu gehört selbstverständlich auch die Prüfung, ob tatbestandlich eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt. Dies ist zumindest deshalb fraglich, weil Sie das in Rede stehende Zimmer wohl tatsächlich als Arbeitszimmer genutzt haben.

II. "Vorbestraft" ist man immer schon dann, wenn eine Strafe - das kann auch eine Geldstrafe sein - verhängt wurde.

Nach § 53 Abs. 1 BZRG dürfen Sie sich aber anderen gegenüber im Grundsatz namentlich dann als "unbestraft" bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in das Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wurde.

Nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden regelmäßig Geldstrafen von nicht mehr als neunzig Tagessätzen und Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten.

In diesem Sinne wären Sie selbst bei einer strafrechtlichen Verurteilung nicht notwendig "vorbestraft". Ob Sie mit beamtenrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben, vermag ich mangels Kenntnis aller Einzelheiten nicht zu sagen.

Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Rückfrage vom Fragesteller 2. November 2008 | 15:15

Sehr geehrter Herr Trettin,

ich habe nun die Vernehmung durch das Finanzamt hinter mir und sollte nun aussagen, ob nun 2 Unterschriften (einmal die des Untermietvertrags und die der Zustimmungserklärung des Vermieters) gefälscht sind. Ich habe nichts dazu ausgesagt. Falls ich die Unterschriftenfälschung zugebe, erhalte ich mit großer Sicherheit eine Geldstrafe. Das ist völlig okay.
Dennoch bin ich die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Schule gefahren und werde dies weiterhin aussagen.
Mir wurde nun eine Frist von einer Woche gegeben, etwas dazu zu sagen. Falls ich die U-Fälschung zugebe, kann es je nach Staatsanwalt strafmildernd wirken. Dennoch obliegt es dem Staatsanwalt, ob er meinem Dienstherren meldet, dass ich in einem Strafverfahren verurteilt worden bin oder nicht. Ich möchte allerdings nicht, dass die Schulleitung von diesem Strafvefahren erfährt.
Meine Frage:
Ich bin auf Lebenszeit verbeamtet. Ich möchte gerne die Fälschung zugeben und gleichzeitig aussagen, dass ich die genannten Kilometer gefahren bin. Dies entspricht der Wahrheit.
Besteht eine Meldeplicht über ein Steuerstrafverfahren gegenüber meinem Dienstherren? Muss die Verurteilung (eine Geldbuße voraussichtlich) weitergegeben werden an meinen Schulleiter? Können Sie in Erfahrung bringen, ob bei einem erstmaligem Vergehen ein Staatsanwalt eine Steuerstraftat meldet bei Beamten? Was wären dann die Konsequenzen nach dem Beamtenrecht?
Leider finde ich nichts dazu im Gesetz.
Vielen Dank für die Informationen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. November 2008 | 16:31

Sehr geehrte Fragestellerin,

bitte haben Sie Verständnis dafür, daß ich die Vielzahl Ihrer Fragen nicht als "Nachfrage" zu meinen obigen Ausführungen werten kann, zumal sie nicht deren Verständnis dienen.

Hingewiesen sei aber in gebotener Kürze auf § 125c BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz). Danach muß die Strafverfolgungsbehörde in Strafverfahren gegen einen Beamten im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage dem Dienstvorgesetzten des Beamten bestimmte Daten übermitteln, und zwar insbesondere die Anklageschrift, den Strafbefehlsantrag und die strafrichterliche Entscheidung. Der Dienstherr soll dadurch in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob gegen den Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Mit Blick darauf sollten Sie sich an einen im Verwaltungsrecht tätigen Kollegen wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...