14. April 2024
|
12:24
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie müssen die ausländischen Einkünfte in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben. Diese ausländischen Einkünfte erhöhen tatsächlich den Steuersatz, also den Prozentsatz, der bestimmt welchen Anteil Sie als Steuer abführen müssen.
Die Bemessungsgrundlage sind weiterhin die inländischen Einkünfte, es erhöht sich aber der Steuersatz. Dazu ein (stark vereinfachtes) Beispiel:
Nur Inländische Einkünfte:
50.000 €
Steuersatz 20 %
Steuer: 10.000 €
Mit ausländischen Einkünften:
Inländische Einkünfte: 50.000 €
Ausländische Einkünfte: 40:000 €
Steuersatz 30 % (Bestimmung anhand der Einkünfte 90.000 €)
Steuer: 15.000 € (30 % von 50.000 € DE-Einkünfte)
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
14. April 2024 | 14:20
Sehr geehrter Herr Braun,
Vielen Dank Ihnen für ihre schnelle Antwort.
Kurze Rückfrage: Ist in diesem Fall die Anlage N-AUS auszufüllen oder genügt die Eintragung in die Anlage N in den dafür vorgesehenen Zeilen?
Vielen Dank.
Liebe Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14. April 2024 | 18:19
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie tragen die Daten in die Anlage N-Aus ein.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt