Steuererklärung nach erfolgter Auswanderung

| 14. April 2024 10:45 |
Preis: 35,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Morgen sehr geehrte Damen und Herren,

meine Partnerin und ich haben bis Ende Juli 2023 in Deutschland gewohnt und gearbeitet. Seit August 2023 sind wir in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig (auch nicht beschränkt) da wir in die Schweiz ausgewandert sind.

Nun sitzen wir an unseren deutschen Steuererklärungen für 2023 und haben folgende Frage: Müssen wir unsere Einkünfte aus der Schweiz ab Anfang August in der deutschen Steuererklärung vollumfänglich angeben oder bleiben diese für die Berechnung unserer Steuerlast für 2023 außen vor?

Vielen Dank.
14. April 2024 | 12:24

Antwort

von


(718)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Sie müssen die ausländischen Einkünfte in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben. Diese ausländischen Einkünfte erhöhen tatsächlich den Steuersatz, also den Prozentsatz, der bestimmt welchen Anteil Sie als Steuer abführen müssen.

Die Bemessungsgrundlage sind weiterhin die inländischen Einkünfte, es erhöht sich aber der Steuersatz. Dazu ein (stark vereinfachtes) Beispiel:

Nur Inländische Einkünfte:
50.000 €
Steuersatz 20 %
Steuer: 10.000 €

Mit ausländischen Einkünften:
Inländische Einkünfte: 50.000 €
Ausländische Einkünfte: 40:000 €
Steuersatz 30 % (Bestimmung anhand der Einkünfte 90.000 €)
Steuer: 15.000 € (30 % von 50.000 € DE-Einkünfte)


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 14. April 2024 | 14:20

Sehr geehrter Herr Braun,

Vielen Dank Ihnen für ihre schnelle Antwort.

Kurze Rückfrage: Ist in diesem Fall die Anlage N-AUS auszufüllen oder genügt die Eintragung in die Anlage N in den dafür vorgesehenen Zeilen?

Vielen Dank.

Liebe Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. April 2024 | 18:19

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie tragen die Daten in die Anlage N-Aus ein.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. April 2024 | 18:40

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