13. September 2018
|
01:21
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail: fricke-peter@web.de
ohnehin sind Zuwendungen an Hartz IV Bezieher oder der Erwerb oder Besitz von Vermögenswerten durch diese mitteilungspflichtig. Es soll immer der Grundgedanke gewahrt werden, daß die Gewährung der Grundsicherung noch berechtigt ist.
Soweit überhaupt Zuwendungen von Dritten gewährt werden, ist immer § 11 a V SGB II zu beachten.
Dort ist normiert, daß Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne daß diese hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit dies entweder
1. bei der Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2. die Zuwendungen die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Sonst sind Zuwendungen immer als "Einkommen" zu berücksichtigen, die zu Kürzungen oder auch zu Rückforderungen führen können.
Abgestellt wird bei jeglichen Leistungen immer auf eine Geringfügigkeitsgrenze, die monatlich in Kleinstbeträgen ( 50 Euro ) gewährt werden können. Bei der Zahlung von LEBENSVERSICHERUNGEN, der KFZ Steuer oder Unterhaltszahlungen ist dies sicherlich nicht mehr der Fall.
Sowohl der Bezieher wäre angabepflichtig, als auch auf Ihre Angaben hier eine Kontrollmitteilung vom Finanzamt zu befürchten ist, die an die Agentur für Arbeit ergehen kann.
Ich rate von dieser Vorgehensweise ab.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA und Dipl. Kfm.