Sehr geehrter Fragesteller,
die geplanten Ausgaben in Höhe von 300 € monatlich können Sie als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG geltend machen. Nach dieser Vorschrift ist beim Erwachsen von Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8 004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Sie sind gem. §§1601, 1606 BGB unterhaltverpflichtet, bzw. Ihre Enkeltochter ist gem. § 1602 BGB unterhaltberechtigt, wenn sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ob das bei Ihrer Tochter der Fall ist, lässt sich zwar nicht abschließend beurteilen, Sie wissen es aber, so dass Sie selbst die Sachlage abschließend beurteilen können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben.Diese Beratung kann - wegen Möglichkeit der Rückfragen- einen persönlichen Gespäch mit einem Rechtsanwalt vor Ort nicht ersetzen.
...Nach dieser Vorschrift ist beim Erwachsen von Aufwendungen eines Steuerpflichtigten für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch zu ermäßigen, dass die Aufwendungen bis zu 8 004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Das Ergebnis der Begutachtung bleibt aber unverändert.
Mit freundlichen Grüßen
die geplanten Ausgaben in Höhe von 300 € monatlich können Sie als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG geltend machen. Nach dieser Vorschrift ist beim Erwachsen von Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8 004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Sie sind gem. §§1601, 1606 BGB unterhaltverpflichtet, bzw. Ihre Enkeltochter ist gem. § 1602 BGB unterhaltberechtigt, wenn sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ob das bei Ihrer Tochter der Fall ist, lässt sich zwar nicht abschließend beurteilen, Sie wissen es aber, so dass Sie selbst die Sachlage abschließend beurteilen können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben.Diese Beratung kann - wegen Möglichkeit der Rückfragen- einen persönlichen Gespäch mit einem Rechtsanwalt vor Ort nicht ersetzen.
Ergänzung vom Anwalt
24. September 2010 | 23:50
Ich korrigiere in Kürze (es sollte heißen):...Nach dieser Vorschrift ist beim Erwachsen von Aufwendungen eines Steuerpflichtigten für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch zu ermäßigen, dass die Aufwendungen bis zu 8 004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Das Ergebnis der Begutachtung bleibt aber unverändert.
Mit freundlichen Grüßen