Steuererklärung: Beteiligung Miete - haushaltsnahe Dienstleistungen / Arbeitszimmer

| 20. Juli 2020 10:52 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Zusammenfassung

(Miet-)Zahlungen zwischen Lebensgefährten sind als Zuschuss zu den gemeinsam getragenen Haushaltsaufwendungen zu betrachten und führen nicht zu Einkünften aus Vermietung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kontext der Frage: Erstellung der eigenen Steuererklärung für das Jahr 2019.

A und B leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaften in einer Mietwohnung.
Der Mietvertrag läuft auf den Namen von A. A überweist die monatliche Miete von 1000 Euro an den Vermieter. B beteiligt sich mit 400 Euro monatlich an der Miete und überweist diese an A.

Fragen:
1. Kann A die vollen gezahlten Beträge aus der Nebenkostenabrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen in seiner Steuerklärung ansetzen? Oder muss er diese z.B. prozentual um die Beteiligung der Miete von B kürzen, da A nicht den vollen Betrag selbst aufgebracht hat?

2. Falls A die Beträge kürzen muss, kann B dann ihren Anteil in ihrer Steuerklärung geltend machen?

3. A nutzt ein häusliches Arbeitszimmer (die Voraussetzungen dafür sind erfüllt). Kann A als Kosten für das Arbeitszimmer die Berechnung ausgehend von 1000 Euro Miete ermitteln (multipliziert mit prozentualer Größe des Arbeitszimmers an Gesamtwohnung)? Oder darf er nur die selbst getragenen 600 Euro in der Berechnung anwenden?

Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß dem BFH-Urteil vom 30. Januar 1996 (IX R 100/93) sowie den erst kürzlich ergangenen, auf dem BFH-Urteil beruhenden Entscheidungen des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 6. Juni 2019, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20K%20699/19" target="_blank" class="djo_link" title="FG Baden-Württemberg, 06.06.2019 - 1 K 699/19: "Vermietung" der gemeinsam bewohnten Wohnung "zu...">1 K 699/19</a>) sowie des FG München (Urteil vom 20. November 2017, 7 K 2023/1) ist die Zahlung Ihrer Lebensgefährtin in Höhe von 400 € nicht als Mietzahlung an Sie im Rahmen einer Untervermietung zu werten, sondern als Beteiligung an den Haushaltskosten. Mit anderen Worten: Die (möglicherweise auf den Überweisungsträgern als Miete bezeichneten) Zahlungen Ihrer Lebensgefährtin sind somit als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten und führten nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Daraus folgt aber, dass letztlich keinerlei steuerlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Sie müssen die Mietzahlungen nicht als Einkünfte versteuern, können allerdings auch keine im Zusammenhang mit diesen Zahlungen gemachten Aufwendungen steuerlich geltend machen. Das bedeutet, dass die Zahlungen nur im Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin eine Rolle spielen und nicht im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt.

Gegenüber dem Finanzamt gelten die 1000 €, die Sie an Ihren Vermieter zahlen, als Mietzahlungen, und im selben Verhältnis müssen Sie die haushaltsnahen Aufwendungen behandeln. Sie müssen also nichts kürzen, da die Zahlungen ihrer Lebensgefährtin an Sie nicht als Mietzahlungen im eigentlichen Sinne anzusehen sind. Ihre Lebensgefährtin beteiligt sich mit diesem Geld lediglich an den gemeinsamen Haushaltsaufwendungen. Was dazu gehört und wie Sie das im Innenverhältnis verrechnen, bleibt Ihnen überlassen. Im Außenverhältnis ändert sich nichts.

Das gilt insoweit auch im Zusammenhang mit dem von Ihnen steuerlich geltend gemachten Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer. Da Sie im Außenverhältnis die gesamte Miete alleine tragen, steht Ihnen die steuerliche Geltendmachung Ihres Arbeitszimmers insofern alleine zu. Auch hier gilt: Es muss im Innenverhältnis geregelt werden.

Wenn Sie gegenüber dem Finanzamt eine Aufschlüsselung vornehmen dergestalt, dass Sie für das Arbeitszimmer nur 600 € ansetzen, da ja 400 € von Ihrer Lebensgefährtin getragen wurden, dann würde das dazu führen, dass das Finanzamt das ganze "Mietverhältnis" hinterfragt. Durch die zitierten Entscheidungen werden aber die Ausgleichszahlungen zwischen Lebenspartnern in einer gemeinsam bewohnten Wohnung von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgenommen. Das muss dann im Verhältnis zum Finanzamt insgesamt gelten.

Sehen Sie es so: Dem Finanzamt ist es egal, wie Sie die Zahlungen Ihrer Lebensgefährtin an Sie qualifizieren oder verrechnen. Es sollten insofern die Überweisungen ihrer Lebensgefährtin an Sie auch nicht als "Mietzahlungen", sondern ganz allgemein als "Haushaltszuschuss" bezeichnet werden.

Wenn noch etwas unklar geblieben ist, dann fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Bewertung des Fragestellers 22. Juli 2020 | 08:05

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