Steuerberater trotz Jugendstrafe

| 22. Oktober 2008 21:31 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

wegen schwerer Körperverletzung wurde ich als Wiederholungstäter 2001 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 5 Monaten verurteilt. Im Jahr 2002 wurde ich nach 9 Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen. Seitdem habe ich mir nichts mehr zu schulden kommen lassen und ein Studium mit großen Erfolg absolviert. In Bayern würde ich gerne den Beruf des Steuerberaters ergreifen, bin mir aber nicht sicher, ob dies mit meiner Vorgeschichte möglich ist.

Vielen Dank für Ihre Antwort!
22. Oktober 2008 | 22:25

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führt zu dem Verlust der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter. Ohne diese Fähigkeit ist eine Zulassung als Steuerberater leider unmöglich.
Kurz: Mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten können Sie nicht Steuerberater werden.

Allerdings dauert dieser Verlust gemäß § 45 StGB üblicherweise nur fünf Jahre ab Urteil, d.h. Sie haben aufgrund Zeitablauf wieder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Strafe ist daher nicht mehr beachtlich.

Allerdings sollten Sie das Urteil überprüfen, ob das Gericht Ihnen die Fähigkeit nicht für längere Zeit aberkannt hat.

Hilfreich ist auch stets eine Nachfrage diekt bei der örtlichen Steuerberaterkammer.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Ergänzung vom Anwalt 23. Oktober 2008 | 17:01
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte meine Antwort kurz ergänzen:

Die oben genannte Folge tritt bei strafrechtlichen Verurteilungen ein, soweit keine Jugendstrafe ausgesprochen wird.

Da Sie zu einer Jugendstrafe verurteilt wurden, ist Ihnen Ihre Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nie aberkannt worden.

Die Jugendstrafe steht damit der Zulassung als Steuerberater nicht im Wege.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 24. Oktober 2008 | 10:44

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