16. November 2017
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14:53
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie und Ihr Mann zusammen veranlagt werden, werden Sie aus steuerechtlichen Gesichtspunkten wie ein Gesamtschuldner behandelt, Sie schulden also jeweils die gesamte Steuerschuld beider Ehegatten. Dies ergibt sich aus § 268 AO. Das Finanzamt konnte also grundsätzlich hier verrechnen und handelte rechtmäßig.
Aus §§ 268 ff. AO können Sie aber einen Antrag beim Finanzamt stellen, aus dem die Vollstreckung von Steuerschulden beschränkt wird. Diesen Antrag können Sie stellen, bis die Steuerschuld komplett getilgt wurde, danach geht dies nicht mehr, § 269 Abs. 2 AO.
Durch den Antrag wird dann eine Einzelveranlagung nach § 26a EStG angenommen und es wäre nur die Steuer zu tragen, die Sie auch bei einer Einzelveranlagung zu tragen hätten.
Handelt es sich ausschließlich um eine Steuerschuld Ihres Mannes, so wäre hier mit einer Erstattung zu rechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
16. November 2017 | 17:22
Danke erstmal für Ihre Antwort
Gilt dieser Antrag auch rückwirkend so das ich mein Geld zurückbekomme ? Und wenn wir nun für 2016 und 2017 getrennt
veranlagen das wäre auch noch möglich !
Und wie stelle ich den Antrag gibt es vordrucke ?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. November 2017 | 17:49
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Für den Antrag gibt es meines Wissens keinen Vordruck, diesen können Sie schriftlich stellen. Solange die Steuerschuld des Mannes noch nicht komplett bezahlt wurde können Sie den Antrag stellen.
Werden Sie in 2016 und 2017 getrennt veranlagt und führt die Steuerschuld aus diesen Jahren, so wäre eine Verrechnung durch das Finanzamt nicht mehr möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park