15. November 2016
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09:27
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Mit dem Wegzug aus Deutschland werden Sie in Malta einen Wohnsitz begründen und in Deutschland aus § 1 Abs. 4, 2 Abs. 1 i.V.m. § 49 EStG allenfalls beschränkt steuerpflichtig sein.
In Frage käme also grundsätzlich noch eine Besteuerung von Einnahmen aus Deutschland. Das DBA spilet in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle.
Aus Art. 4 werden Sie in Malta ansässig sein, Aus Art. 18 Abs. 1 DBA wären Ihre Rentenbezüge und die betriebliche Altersversorgung aus Deutschland lediglich in Malta zu versteuern.
Ihre Mieteinnahmen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 DBA weiterhin in Deutschland zu versteuern sind. Gleiches ergibt sich aus Art. 22 DBA.
Mit dem Zuzug nach Malta wäre bzgl. Ihrer Konten in der Schweiz und UK nicht mehr ein deutsches DBA, sondern das maltesische DBA mit der Schweiz und UK verbindlich.
Das DBA zwischen der Schweiz und Malta ist seit 2012 in Kraft, aus Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 ist eine Quellenbesteuerung der Kapitaleinkünfte von bis zu 10% in der Schweiz denkbar, der Rest wäre in Malta zu versteuern. Ähnlich verhält es sich aus Art. 10 DBA für Dividenden, diese würden höchstens mit 15% in der Schweiz versteuert.
Das DBA zwischen UK und Malta ist seit 1994 in Kraft. Aus Art. 10 Abs. 1 und Abs. 1 sind Dividenden in beiden Ländern zu versteuern, die in UK bezahlte Steuern auf die Dividenden können Sie sich in Malta aus Abs. 2 anrechnen lassen.
Auch Zinsen sind aus Art. 11 Abs. 1 und Abs .2 grundsätzlich in Malta zu versteuern, können aber in UK mit bis zu 10% versteuert werden.
Sie können jederzeit Ihre Kinder in Deutschland besuchen, sollten aber nicht länger als 183 Tage im Jahr in Deutschland bleiben. Die Immobilien wurden verschenkt, sind also nicht mehr Ihrem Vermögen zuzurechnen. Sollten Sie noch einen Schlüssel für die Immobilien haben, so ist dies unschädlich. Ein Wohnsitz entsteht hieraus nicht.
Deutsche Konten sind unschädlich, da diese auch von Malta aus verwaltet werden können und keinen Rückschluss auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zulassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen