22. September 2012
|
11:19
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Ihnen noch mein Beileid zum Tode Ihres Ehemannes aussprechen.
Was das Sterbegeld angeht, so kann ich Sie beruhigen. Auch wenn Sie das Erbe nach Ihrem Ehemann ausgeschlagen haben, steht Ihnen das Sterbegeld der Nordrheinischen Ärzteversicherung weiterhin zu. Das Sterbegeld fällt nicht in die Erbmasse.
Gemäß § 18 a der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversicherung ist das Sterbegeld eine Leistung, die der Witwe zusteht. Hiervon unberüht ist also Ihre Erbenstellung.
Die Leistung gehört also nicht in den Nachlass, sondern steht Ihnen als Witwe zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht