Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier ist zu prüfen, wann die Gemeinschaftsordnung beschlossen worden ist. War dies vor der Einführung des „3-Tonnen-Systems" und stellt er seine drei Mülltonnen bereits seit Jahren auf der in Anlage II blau schraffierten Teilfläche ab, könnte der Miteigentümer hierzu berechtigt sein, auch wenn die Teilungserklärung die in früherer Zeit übliche einzige Mülltonne regelt. Dies könnte sich aus sog. ergänzender Auslegung der Gemeinschaftsordnung in Verbindung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung ergeben.
Allerdings ist ebenfalls zu prüfen, ob es zumutbar wäre, den gesamten Müllstandort auf die von Ihnen genannte Gemeinschaftsfläche zu verlegen, was ggf. Thema der nächsten Eigentümerversammlung werden kann; Sie müssten dann einen entsprechenden Antrag beim Verwalter stellen, wobei angesichts der Mehrheitsverhältnisse ggf. eine Klage notwendig werden könnte.
Die Entscheidung wird letztlich davon abhängen, wie die örtlichen Verhältnisse im Detail aussehen. Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die Gemeinschaftserklärung ist von 1970 diese wurde von den vorbesitzern festgelegt, hier gab es das 3 Tonnen System noch nicht. Weder ich noch unser aktueller Nachbar haben diese damals unterschrieben, sondern haben diese bei Kauf übernommen. Muss die Gemeinschaftserklärung bei einem Eigentümerwechsel immer neu definiert werden oder gelten die alten Regelungen?
Laut dem Voreigentümer hat der Nachbar seine 3 Tonnen bereits seit Jahren dort abgestellt.
Da der Nachbar sehr unkooperativ ist und sich immer auf die Gemeinschaftserklärung bezieht, wie bereits oben geschildert - bauliche Veränderung, glaube ich nicht dass er einwilligen wird. Hierzu werde ich mir dann vor der nächsten Eigentümerversammlung einen Rechtsanwalt nehmen.
Meinen Sie ich sollte es bis dahin billigen, dass er seine Tonnen weiterhin dort abstellt. Wenn meine Tonnen dazukommen sind die Mülltonnen nur schwer zugänglich da hier nur knapp 2 quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
Vielen Dank
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wegen der von Ihnen geschilderten Umstände (Gemeinschaftsordnung von 1970 und jahrelange Praxis der Mülltonnenabstellung) dürfte - wie ich ja schon oben befürchtet habe - der Nachbar zur Fortführung des bisherigen Zustands berechtigt sein. Die Verlegung des Müllstandortssollte deshalb Ihr Ziel sein, wenn dessen Vergrößerung auf Ihrer Fläche vermieden werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt