Sehr geehrter Fragesteller,
eingangs möchte ich festhalten, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage aufgrund der hier lediglich schemenhaft dargestellten Sachlage nur schwer zu gewährleisten ist. Daher möchte ich Ihnen im Folgenden einen rechtlichen Rat hinsichtlich grundsätzlich möglicher Vorgehensweise zu geben.
Ihre Nachbarn unterliegen als Mieter ebenso wie Sie den gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts. In diesem Rahmen sind sie aufgrund ihres Mietvertrages zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" der Wohnung gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt. Nicht jeder Lärm und nicht jede Lärmbelästigung ist verboten. Verbotener Lärm ist nur dann gegeben, wenn er vermeidbar ist und Druchschnittsmenschen stören würde. Dabei ist § 117 OWiG sowie die gesetzlichen Ruhezeiten (Nachtruhe herrscht von 22.00 bis 7.00 Uhr, Mittagsruhe von 13.00 bis 15.00 Uhr, den ganzen Tag Ruhe einzuhalten ist an Sonntagen und Feiertagen vorgeschrieben, zudem kann eine Hausordnung andere Ruhezeiten vorsehen) zu beachten. Die Problematik dürfte bei Ihnen darin liegen, dass Sie zu den üblichen Ruhezeiten aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit außer Haus sind und daher tatsächlich nicht in den Genuss dieser Ruhezeiten kommen. Inwieweit der Ihrerseits geschilderte Lärm außerhalb der Ruhezeiten noch im Rahmen des "bestimmungsgemäßen Gebrauchs" liegt, unterliegt der Einzelfallbetrachtung. Nicht mehr zum "bestimmungegemäßen Gebrauch" gehören jedenfalls rücksichtslose Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Nachbarn in ihrer eigenen freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu stören. Ihrer krassen Schilderung zufolge könnte man vorliegend ggf. von einem solchen rücksichtslosen Verhalten Ihrer Nachbarn ausgehen.
Nach den Grundsätzen im Mietrecht dürfen durch die Nutzung der Wohnung nicht die Belange anderer Mieter mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Alle Arten von Geräuschverursachung sind zu unterlassen, wenn hierdurch der Wohnbereich eines anderen Mieters nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Gegen den jeweiligen Verursacher stehen sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter Abwehransprüche gegen den Verursacher zu (§§ 862, 907, 1004 BGB). Es empfiehlt sich, sich in Fällen einer Beeinträchtigung bei dem Verursacher schriftlich zu beschweren, wobei er gleichzeitig zur Unterlassung aufgefordert werden sollte. Dies ist bei Ihnen offenbar erfolglos geschehen. Es empfiehlt sich nun, unmittelbar dem Vermieter durch eine entsprechende Beschwerde Mitteilung zu machen und Ihn aufzufordern, gegen den Verursacher vorzugehen, um so Abhilfe zu schaffen. Der Vermieter hat durch das Mietrecht weitergehende rechtliche Möglichkeiten, denn nur er kann die Wohnung des Verursachers bei entsprechenden Beschwerden der Mitmieter kündigen (soweit es sich um denselben Vermieter handelt).
Sie schreiben, dass Sie in einem sehr hellhörigen Haus wohnen. Ein nicht ausreichender Trittschallschutz stellt einen Mangel der Wohnung im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB dar. Allerdings ist dabei Folgendes zu beachten. Der Mieter, der z.B. in einem Gebäude des Baujahrs 1918 wohnt, kann keinen höheren Schallschutz verlangen als dieser der Zeit vor 1918 entsprochen hat. Den Vermieter trifft grundsätzlich auch keine Pflicht zu Modernisierungen bzw. Verbesserung des Schallschutzes (BGH, Urteil v. 06.10.2004). Allerdings ist es beispielsweise den Nachbarn in einer hellhörigen Altbauwohnung zur Reduzierung des Trittschalls durchaus zumutbar, die Wohnung nur mit Hausschuhen zu begehen (vgl. LG München - 25 O 7514/89). In Anlehnung dazu halte ich es auch für zumutbar, Ihre Nachbarn dazu anzuhalten, die Türen leise zu schließen. Keine solche Pflicht Ihres Vermieters besteht beispielsweise dann, wenn Ihre Wohnung als hellhörig gilt und der Bodenbelag in der Wohnung über Ihnen die Trittschallwerte nach DIN 4109 einhält.
Als Mieter können Sie bei anhaltendem Lärm unter Umständen auch eine Mietminderung geltend machen. In jedem Fall sollten Sie ein Lärmtagebuch unter Benennung von Zeugen führen, um es im Zweifelsfall als Beweismittel vorlegen zu können. Insbesondere die Höhe der Mietminderung ist aber auch wieder eine Frage des Einzelfalls. Die meisten Ordnungsämter verfügen zudem über Ombudsmänner, die zwischen der zerstrittenen Nachbarschaft vermitteln. Auch das wäre eine sinnvolle Möglichkeit, bevor man rechtliche Schritte einleitet wie etwa die Inanspruchnahme eine Rechtsanwalts. Die Kosten eines Anwalts kann ich Ihnen nicht pauschal nennen, da sie in Abhängigkeit zur konkreten Beauftragung stehen. Eine Erstberatung ohne ein Schreiben an die Gegenseite kann bereits bis zu 190,00 EUR zzgl. MwSt kosten. In den meisten Fällen geht es aber über eine Erstberatung hinaus, so dass es dann auf den Streitwert ankommt, der wiederum von der Höhe Ihrer Miete abhängt. Wie Sie sehen, kann man hier keine genauen Angaben machen, jedoch sollten Sie mit einem Betrag im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich rechnen.
Ein Anspruch gegen Ihren Vermieter kommt grundsätzlich in Form von einer Einwirkung auf Ihre Nachbarn, das laute Türknallen zu unterlassen, in Betracht. Bitte beachten Sie dabei, dass der richtige Anspruchsgegner nicht die Hausverwaltung, sondern unmittelbar Ihr Vermieter ist. Denn nur mit ihm haben sie ein Mietverhältnis, aus dem Sie Ansprüche geltend machen können.
Auf Ihre Frage im Hinblick auf das Aufsetzen eines Schreibens an die Hausverwaltung biete ich Ihnen gerne an, mich unter meiner Kanzleirufnummer zu kontaktieren. Ein solcher Entwurf ist auf dieser Plattform nicht möglich, da dies über eine hier geschuldete rechtliche Ersteinschätzung hinausgeht. Möglicherweise können Sie ja auch in Eigenregie aus meiner hier gemachten rechtlichen Einnordnung ein entsprechendes Schreiben aufsetzen.
Zuletzt möchte ich Ihnen noch einen persönlichen Rat geben. In nachbarschaftlichen Streitigkeiten wie der Vorliegenden rate ich meinen Mandanten meist an, nicht direkt scharfe Geschütze in Form von rechtlichen Schritten einzuleiten, sondern zunächst alle anderen Möglichkeiten vollends auszuschöpfen.
Bitte beachten Sie, dass das Weglassen relevanter Angaben oder eine geringfügige Änderung des Sachverhalts eine völlig neue rechtliche Beurteilung zulässt.
Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
eingangs möchte ich festhalten, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage aufgrund der hier lediglich schemenhaft dargestellten Sachlage nur schwer zu gewährleisten ist. Daher möchte ich Ihnen im Folgenden einen rechtlichen Rat hinsichtlich grundsätzlich möglicher Vorgehensweise zu geben.
Ihre Nachbarn unterliegen als Mieter ebenso wie Sie den gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts. In diesem Rahmen sind sie aufgrund ihres Mietvertrages zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" der Wohnung gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt. Nicht jeder Lärm und nicht jede Lärmbelästigung ist verboten. Verbotener Lärm ist nur dann gegeben, wenn er vermeidbar ist und Druchschnittsmenschen stören würde. Dabei ist § 117 OWiG sowie die gesetzlichen Ruhezeiten (Nachtruhe herrscht von 22.00 bis 7.00 Uhr, Mittagsruhe von 13.00 bis 15.00 Uhr, den ganzen Tag Ruhe einzuhalten ist an Sonntagen und Feiertagen vorgeschrieben, zudem kann eine Hausordnung andere Ruhezeiten vorsehen) zu beachten. Die Problematik dürfte bei Ihnen darin liegen, dass Sie zu den üblichen Ruhezeiten aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit außer Haus sind und daher tatsächlich nicht in den Genuss dieser Ruhezeiten kommen. Inwieweit der Ihrerseits geschilderte Lärm außerhalb der Ruhezeiten noch im Rahmen des "bestimmungsgemäßen Gebrauchs" liegt, unterliegt der Einzelfallbetrachtung. Nicht mehr zum "bestimmungegemäßen Gebrauch" gehören jedenfalls rücksichtslose Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Nachbarn in ihrer eigenen freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu stören. Ihrer krassen Schilderung zufolge könnte man vorliegend ggf. von einem solchen rücksichtslosen Verhalten Ihrer Nachbarn ausgehen.
Nach den Grundsätzen im Mietrecht dürfen durch die Nutzung der Wohnung nicht die Belange anderer Mieter mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Alle Arten von Geräuschverursachung sind zu unterlassen, wenn hierdurch der Wohnbereich eines anderen Mieters nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Gegen den jeweiligen Verursacher stehen sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter Abwehransprüche gegen den Verursacher zu (§§ 862, 907, 1004 BGB). Es empfiehlt sich, sich in Fällen einer Beeinträchtigung bei dem Verursacher schriftlich zu beschweren, wobei er gleichzeitig zur Unterlassung aufgefordert werden sollte. Dies ist bei Ihnen offenbar erfolglos geschehen. Es empfiehlt sich nun, unmittelbar dem Vermieter durch eine entsprechende Beschwerde Mitteilung zu machen und Ihn aufzufordern, gegen den Verursacher vorzugehen, um so Abhilfe zu schaffen. Der Vermieter hat durch das Mietrecht weitergehende rechtliche Möglichkeiten, denn nur er kann die Wohnung des Verursachers bei entsprechenden Beschwerden der Mitmieter kündigen (soweit es sich um denselben Vermieter handelt).
Sie schreiben, dass Sie in einem sehr hellhörigen Haus wohnen. Ein nicht ausreichender Trittschallschutz stellt einen Mangel der Wohnung im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB dar. Allerdings ist dabei Folgendes zu beachten. Der Mieter, der z.B. in einem Gebäude des Baujahrs 1918 wohnt, kann keinen höheren Schallschutz verlangen als dieser der Zeit vor 1918 entsprochen hat. Den Vermieter trifft grundsätzlich auch keine Pflicht zu Modernisierungen bzw. Verbesserung des Schallschutzes (BGH, Urteil v. 06.10.2004). Allerdings ist es beispielsweise den Nachbarn in einer hellhörigen Altbauwohnung zur Reduzierung des Trittschalls durchaus zumutbar, die Wohnung nur mit Hausschuhen zu begehen (vgl. LG München - 25 O 7514/89). In Anlehnung dazu halte ich es auch für zumutbar, Ihre Nachbarn dazu anzuhalten, die Türen leise zu schließen. Keine solche Pflicht Ihres Vermieters besteht beispielsweise dann, wenn Ihre Wohnung als hellhörig gilt und der Bodenbelag in der Wohnung über Ihnen die Trittschallwerte nach DIN 4109 einhält.
Als Mieter können Sie bei anhaltendem Lärm unter Umständen auch eine Mietminderung geltend machen. In jedem Fall sollten Sie ein Lärmtagebuch unter Benennung von Zeugen führen, um es im Zweifelsfall als Beweismittel vorlegen zu können. Insbesondere die Höhe der Mietminderung ist aber auch wieder eine Frage des Einzelfalls. Die meisten Ordnungsämter verfügen zudem über Ombudsmänner, die zwischen der zerstrittenen Nachbarschaft vermitteln. Auch das wäre eine sinnvolle Möglichkeit, bevor man rechtliche Schritte einleitet wie etwa die Inanspruchnahme eine Rechtsanwalts. Die Kosten eines Anwalts kann ich Ihnen nicht pauschal nennen, da sie in Abhängigkeit zur konkreten Beauftragung stehen. Eine Erstberatung ohne ein Schreiben an die Gegenseite kann bereits bis zu 190,00 EUR zzgl. MwSt kosten. In den meisten Fällen geht es aber über eine Erstberatung hinaus, so dass es dann auf den Streitwert ankommt, der wiederum von der Höhe Ihrer Miete abhängt. Wie Sie sehen, kann man hier keine genauen Angaben machen, jedoch sollten Sie mit einem Betrag im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich rechnen.
Ein Anspruch gegen Ihren Vermieter kommt grundsätzlich in Form von einer Einwirkung auf Ihre Nachbarn, das laute Türknallen zu unterlassen, in Betracht. Bitte beachten Sie dabei, dass der richtige Anspruchsgegner nicht die Hausverwaltung, sondern unmittelbar Ihr Vermieter ist. Denn nur mit ihm haben sie ein Mietverhältnis, aus dem Sie Ansprüche geltend machen können.
Auf Ihre Frage im Hinblick auf das Aufsetzen eines Schreibens an die Hausverwaltung biete ich Ihnen gerne an, mich unter meiner Kanzleirufnummer zu kontaktieren. Ein solcher Entwurf ist auf dieser Plattform nicht möglich, da dies über eine hier geschuldete rechtliche Ersteinschätzung hinausgeht. Möglicherweise können Sie ja auch in Eigenregie aus meiner hier gemachten rechtlichen Einnordnung ein entsprechendes Schreiben aufsetzen.
Zuletzt möchte ich Ihnen noch einen persönlichen Rat geben. In nachbarschaftlichen Streitigkeiten wie der Vorliegenden rate ich meinen Mandanten meist an, nicht direkt scharfe Geschütze in Form von rechtlichen Schritten einzuleiten, sondern zunächst alle anderen Möglichkeiten vollends auszuschöpfen.
Bitte beachten Sie, dass das Weglassen relevanter Angaben oder eine geringfügige Änderung des Sachverhalts eine völlig neue rechtliche Beurteilung zulässt.
Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt