Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die einzelnen Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
zu 1.:
Solange Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die 12 Wochen Sperrzeit sind bei der von Ihnen geschilderten Neubeantragung bereits verstrichen, so dass sofort ein Anspruch bestehen dürfte.
zu 2.:
Solange Sie keine Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz in den Sozialversicherungen, denn es werden keine Beiträge gezahlt.
In der Krankenversicherung besteht ein nachwirkender Versicherungsschutz von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Ihrer Schilderung wurde zunächst kein ALG beantragt, so dass bereits deshalb keine Leistungen gezahlt wurden. Darüber hinaus dürfte ein Anspruch bei einem Auslandsaufenthalt an der Verfügbarkeit scheitern. Ansonsten wird während einer Sperrzeit von 12 Wochen der Krankenversicherungsschutz nach Ablauf der Nachversicherungszeit bis zur zwölften Woche gewährleistet, wenn nur wegen des Ruhens keine Leistungen bezogen werden.
Aufgrund des Auslandsaufenthaltes könnte jedoch abhängig vom Land, in dem Sie sich aufgehalten haben, ohnehin ein Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der KV eingetreten sein.
zu 3.:
Solange Sie keine Leistungen beziehen, steht es Ihnen frei, sich auch im Ausland aufzuhalten. Sollten Sie allerdings irgendetwas erlangt haben, was Ihnen aufgrund des Auslandsaufenthaltes nicht zustehen würde, kann dies ggf. zurückverlangt werden. Darüber hinaus käme u.U. eine straf- oder bußgeldrechtliche Verfolgung in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Sperrzeit tritt gem. § 144 Abs. 2 SGB III grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis ein, das die Sperrzeit begründet - was in Ihrem Falle den ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen dürfte. Sie läuft ohne Rücksicht darauf kalendermäßig ab, ob, wann und wie lange Sie Leistungen erhalten oder erhalten würden. Auch auf eine Verfügbarkeit kommt es hinsichtlich des Ablaufs der Sperrzeit nicht an.
Machen Sie mithin einen Anspruch auf Alg erst nach Ablauf der Sperrzeit geltend, so wird er von der Ruhenswirkung der Sperrzeit nicht betroffen, kann aber grundsätzlich auch nicht verhindern, daß sich die Anspruchsdauer nach § 128 Abs. Nr. 4 SGB III verkürzt.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die einzelnen Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
zu 1.:
Solange Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die 12 Wochen Sperrzeit sind bei der von Ihnen geschilderten Neubeantragung bereits verstrichen, so dass sofort ein Anspruch bestehen dürfte.
zu 2.:
Solange Sie keine Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz in den Sozialversicherungen, denn es werden keine Beiträge gezahlt.
In der Krankenversicherung besteht ein nachwirkender Versicherungsschutz von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Ihrer Schilderung wurde zunächst kein ALG beantragt, so dass bereits deshalb keine Leistungen gezahlt wurden. Darüber hinaus dürfte ein Anspruch bei einem Auslandsaufenthalt an der Verfügbarkeit scheitern. Ansonsten wird während einer Sperrzeit von 12 Wochen der Krankenversicherungsschutz nach Ablauf der Nachversicherungszeit bis zur zwölften Woche gewährleistet, wenn nur wegen des Ruhens keine Leistungen bezogen werden.
Aufgrund des Auslandsaufenthaltes könnte jedoch abhängig vom Land, in dem Sie sich aufgehalten haben, ohnehin ein Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der KV eingetreten sein.
zu 3.:
Solange Sie keine Leistungen beziehen, steht es Ihnen frei, sich auch im Ausland aufzuhalten. Sollten Sie allerdings irgendetwas erlangt haben, was Ihnen aufgrund des Auslandsaufenthaltes nicht zustehen würde, kann dies ggf. zurückverlangt werden. Darüber hinaus käme u.U. eine straf- oder bußgeldrechtliche Verfolgung in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
Rückfrage vom Fragesteller
2. November 2006 | 11:29
Hallo,
Danke fuer Ihre schnelle Antwort.
Waehrend der 12 Wochen Sperrzeit soll man dem Arbeitsmarkt zu verfuegung stehen oder nicht unbedingt?
weil,das kann sein dass sie mir sagen,die Sperrzeit(12 Wochen) wird erst jetzt anfangen da ich in letzter Monaten gar nicht in Deutschland war!.
Danke sehr fuer die Antwort
Gruss
Bgr
Ergänzung vom Anwalt
2. November 2006 | 13:06
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Sperrzeit tritt gem. § 144 Abs. 2 SGB III grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis ein, das die Sperrzeit begründet - was in Ihrem Falle den ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen dürfte. Sie läuft ohne Rücksicht darauf kalendermäßig ab, ob, wann und wie lange Sie Leistungen erhalten oder erhalten würden. Auch auf eine Verfügbarkeit kommt es hinsichtlich des Ablaufs der Sperrzeit nicht an.
Machen Sie mithin einen Anspruch auf Alg erst nach Ablauf der Sperrzeit geltend, so wird er von der Ruhenswirkung der Sperrzeit nicht betroffen, kann aber grundsätzlich auch nicht verhindern, daß sich die Anspruchsdauer nach § 128 Abs. Nr. 4 SGB III verkürzt.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de