Sperrung einer Webseite durch den beauftragten Dienstleister bei Zahlungsverzug

25. April 2019 20:52 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Hallo,
wir lassen eine Webseite durch einen Dienstleister betreiben, der für uns Aufgaben wie Change Management, On- und Offboarding von Usern und Pflege unserer Daten übernimmt.

Dieser Dienstleister hat auf Grund von vertraglichen Unstimmigkeiten nach Ankündigung seine Betriebsleistung eingestellt, darüber hinaus aber auch den Zugang zu unseren Daten aktiv gesperrt. Im Vertrag gibt es hierzu keine Regelung, die Webseite läuft auch ohne die Betreiberleistung weiter, aber wir können nicht mehr auf unsere Daten zugreifen.

Ist der Dienstleister dazu berechtigt? Die Gespräche über die vertraglichen Unstimmigkeiten sind festgefahren. Was können wir unternehmen, um schnellstmöglich wieder an unsere Daten zu kommen? Wenn dies nicht schnell möglich ist, entsteht uns auch ein entsprechender Schaden.
26. April 2019 | 00:27

Antwort

von


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Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Entscheidend ist die Art der vertraglichen Unstimmigkeiten. Wenn Sie ihm noch Geld schulden, kann er bis zur Zahlung sein Zurückbehaltungsrecht ausüben und Ihnen den Zugriff auf die Daten sperren. Ansonsten hat er kein Recht dazu.

Am einfachsten und schnellsten wäre ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung, mit der ein Gericht der Gegenseite befiehlt, die Daten freizugeben. Diese sollte aber über einen Anwalt beantragt werden, der die vertragliche Situation mitprüfen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. April 2019 | 07:34

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihre Antwort. Aber werden denn nicht an die Sperrung einer Webseite erhöhte Anforderungen gestellt? Die Sperrung wurde im Vorfeld nicht angekündigt, vertraglich gibt es keine Regelung hierzu, zudem handelt es sich bei den dort abgelegten Dokumenten um unser Eigentum.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. April 2019 | 13:41

Sehr geehrter Ratsuchender,

das Zurückbehaltungsrecht ist in § 273 BGB gesetzlich festgelegt, es gilt auch ohne vertragliche Regelung.
Eine Webseite ist da nicht privilegiert, das Zurückbehaltungsrecht ist da normal anwendbar. Auch muß das Zurückbehaltungsrecht nicht angekündigt werden, es kann aber gemäß § 273 BGB durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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