26. April 2019
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00:27
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Entscheidend ist die Art der vertraglichen Unstimmigkeiten. Wenn Sie ihm noch Geld schulden, kann er bis zur Zahlung sein Zurückbehaltungsrecht ausüben und Ihnen den Zugriff auf die Daten sperren. Ansonsten hat er kein Recht dazu.
Am einfachsten und schnellsten wäre ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung, mit der ein Gericht der Gegenseite befiehlt, die Daten freizugeben. Diese sollte aber über einen Anwalt beantragt werden, der die vertragliche Situation mitprüfen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
26. April 2019 | 07:34
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort. Aber werden denn nicht an die Sperrung einer Webseite erhöhte Anforderungen gestellt? Die Sperrung wurde im Vorfeld nicht angekündigt, vertraglich gibt es keine Regelung hierzu, zudem handelt es sich bei den dort abgelegten Dokumenten um unser Eigentum.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26. April 2019 | 13:41
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Zurückbehaltungsrecht ist in § 273 BGB gesetzlich festgelegt, es gilt auch ohne vertragliche Regelung.
Eine Webseite ist da nicht privilegiert, das Zurückbehaltungsrecht ist da normal anwendbar. Auch muß das Zurückbehaltungsrecht nicht angekündigt werden, es kann aber gemäß § 273 BGB durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt