Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Stiefmutter hat ein gemeinschaftliches Sparkonto, vermutlich mit alleiniger Verfügungsberechtigung für beide Ehegatten errichtet (ein sogenanntes Oder-Konto).
Nach dem Tod Ihres Vaters erlangen Sie und Ihr Bruder gemeinschaftlich dessen Rechtsstellung, so dass sich an dem Innenverhältnis der (ursprünglichen) Kontoinhaber rechtlich nichts ändert.
Gemäß § 430 BGB kommt es hier für die Frage, in welcher Höhe Ihre Stiefmutter an dem Sparguthaben außerhalb der Erbschaft teilhaben darf, grundsätzlich auf die zwischen den Kontoinhabern getroffene Abrede an.
Die Berechtigung an der Einlageforderung gegenüber der Bank steht demnach Ihrer Stiefmutter an sich zur Hälfte zu, wenn es – wie hier – an einer Vereinbarung zwischen ihr und Ihrem Vater fehlt.
Auf die Frage, von welchem Vermögen die jeweilige Einlage geleistet wurde, kommt es also normalerweise nur an, wenn die Berechtigten sich hierauf untereinander geeinigt haben, was für den Erben in der Regel kaum beweisbar ist.
Außerdem spricht eine gewisse Vermutung dafür, dass innerhalb einer ehelichen Gemeinschaft im Zweifel das Vermögen beider Teile auch demjenigen zu Gute kommen soll, der das geringere Einkommen hat, um diesen eine Teilhabe an dem gemeinsam Erarbeiteten zu ermöglichen, und zwar auch im Falle der Gütertrennung (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201990,%20705" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89: Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konte...">NJW 1990, 705</a>).
ABER:
Der Fall liegt hier deshalb anders, weil Ihre Stiefmutter das Geld Ihres Vaters eigenmächtig auf das gemeinsame Sparbuch verschoben hat.
Zwar wird hier nicht von vornherein von einem Vollmachtsmissbrauch auszugehen sein.
Dennoch handelt es sich hierbei um ein fremdes Rechtsgeschäft, das Ihre Steifmutter hier eingegangen ist, sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).
Hier kommt es darauf an, ob der Geldtransfer auf das gemeinschaftliche Konto dem (wirklichen oder) mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers entspricht.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung war es jedenfalls der Wille Ihres Vaters (den er gemeinsam mit Ihrer Mutter auch testamentarisch niedergelegt hat), dass sein Vermögen (und das Ihrer Mutter) hauptsächlich Ihnen und Ihrem Bruder zu Gute kommen soll.
Es bestand auch kein erkennbarer Anlass, um z.B. mit Rücksicht auf die Pflegebedürftigkeit Ihres Vaters ein gemeinschaftliches Sparkonto zu eröffnen anstatt sein eigenes weiterlaufen zu lassen.
Deshalb steht Ihnen meines Erachtens ein ererbter Anspruch aus Herausgabe des von Ihrer Stiefmutter entnommenen Teils, soweit er die von ihr selbst eingezahlten € 5.000 übersteigt, nach den §§ 812 ff., 684 BGB zu.
Allerdings sind Sie für alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig.
Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weitergeholfen zu haben.
Für Verständnisfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Gerne übernehme ich auch Ihre weitere Vertretung, falls erforderlich und erwünscht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ihre Stiefmutter hat ein gemeinschaftliches Sparkonto, vermutlich mit alleiniger Verfügungsberechtigung für beide Ehegatten errichtet (ein sogenanntes Oder-Konto).
Nach dem Tod Ihres Vaters erlangen Sie und Ihr Bruder gemeinschaftlich dessen Rechtsstellung, so dass sich an dem Innenverhältnis der (ursprünglichen) Kontoinhaber rechtlich nichts ändert.
Gemäß § 430 BGB kommt es hier für die Frage, in welcher Höhe Ihre Stiefmutter an dem Sparguthaben außerhalb der Erbschaft teilhaben darf, grundsätzlich auf die zwischen den Kontoinhabern getroffene Abrede an.
Die Berechtigung an der Einlageforderung gegenüber der Bank steht demnach Ihrer Stiefmutter an sich zur Hälfte zu, wenn es – wie hier – an einer Vereinbarung zwischen ihr und Ihrem Vater fehlt.
Auf die Frage, von welchem Vermögen die jeweilige Einlage geleistet wurde, kommt es also normalerweise nur an, wenn die Berechtigten sich hierauf untereinander geeinigt haben, was für den Erben in der Regel kaum beweisbar ist.
Außerdem spricht eine gewisse Vermutung dafür, dass innerhalb einer ehelichen Gemeinschaft im Zweifel das Vermögen beider Teile auch demjenigen zu Gute kommen soll, der das geringere Einkommen hat, um diesen eine Teilhabe an dem gemeinsam Erarbeiteten zu ermöglichen, und zwar auch im Falle der Gütertrennung (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201990,%20705" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89: Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konte...">NJW 1990, 705</a>).
ABER:
Der Fall liegt hier deshalb anders, weil Ihre Stiefmutter das Geld Ihres Vaters eigenmächtig auf das gemeinsame Sparbuch verschoben hat.
Zwar wird hier nicht von vornherein von einem Vollmachtsmissbrauch auszugehen sein.
Dennoch handelt es sich hierbei um ein fremdes Rechtsgeschäft, das Ihre Steifmutter hier eingegangen ist, sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).
Hier kommt es darauf an, ob der Geldtransfer auf das gemeinschaftliche Konto dem (wirklichen oder) mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers entspricht.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung war es jedenfalls der Wille Ihres Vaters (den er gemeinsam mit Ihrer Mutter auch testamentarisch niedergelegt hat), dass sein Vermögen (und das Ihrer Mutter) hauptsächlich Ihnen und Ihrem Bruder zu Gute kommen soll.
Es bestand auch kein erkennbarer Anlass, um z.B. mit Rücksicht auf die Pflegebedürftigkeit Ihres Vaters ein gemeinschaftliches Sparkonto zu eröffnen anstatt sein eigenes weiterlaufen zu lassen.
Deshalb steht Ihnen meines Erachtens ein ererbter Anspruch aus Herausgabe des von Ihrer Stiefmutter entnommenen Teils, soweit er die von ihr selbst eingezahlten € 5.000 übersteigt, nach den §§ 812 ff., 684 BGB zu.
Allerdings sind Sie für alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig.
Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weitergeholfen zu haben.
Für Verständnisfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Gerne übernehme ich auch Ihre weitere Vertretung, falls erforderlich und erwünscht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt