Sozialstunden

8. November 2010 10:30 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Guten morgen
Ich habe 960 Stunden abzuleisten nun habe ich bereits rund 300 geleistet.Ich kann es aber gesundheitlich nicht mehr.Kann ich die Stunden in eine Geldstarfe zurückwandeln lassen und wie stehen meine Erfolgschancen darauf,dass die Staatsanwaltschaft das tuen wird? Ich habe bis Juli 2011 zeiut die Stunden zu leisten.Ist es auch möglich erst nächstes Jahr die Stunden weiter abzuleisten??
Mit freundlichen gRüssen
8. November 2010 | 13:55

Antwort

von


(125)
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Tel: 038221-42300
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Ralf-Morwinsky-__l104431.html
E-Mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Auf Grund der Anzahl der insgesamt zu leistenden Stunden gehe ich davon aus, daß es sich hierbei nicht um eine Auflage nach JGG handelt, sondern daß Sie nach Erwachsenenstrafrecht zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt wurden. Anderenfalls nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Nach Ihrem Antrag bei der Staatsanwaltschaft wurde Ihnen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit (VO) gestattet, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.
Durch die Leistung von sechs Stunden freier Arbeit wird ein Tag der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet, § 5 Abs. 1 Satz 1 VO. Demnach hätten Sie bereits 50 Tage „rum".
Gemäß § 1 Abs. 3 VO können Sie die noch nicht getilgte Geldstrafe entrichten. § 1 Abs. 3 VO lautet:
Verurteilten steht es jederzeit frei, die Vollstreckung dadurch abzuwenden, daß die noch nicht getilgte Geldstrafe entrichtet wird.
Demnach wäre die Begleichung der noch offenen Geldstrafe ohne weiteres möglich. Wenn Sie den nötigen Betrag nicht auf einmal aufbringen können, können Sie die Zahlung in Raten beantragen.

Ebenso haben Sie die Möglichkeit, die Stunden auch noch im kommenden Jahr zu leisten. Allerdings sollten Sie Ihre Leistungsfähigkeit realistisch einschätzen und frühzeitig beginnen. Notfalls kann Ihnen auch die Frist bis zur vollständigen Ableistung der Stunden verlängert werden. Hierfür sollten Sie sich rechtzeitig vor Fristablauf mit der Gerichtshilfe in Verbindung setzen.

Im Moment sollten Sie sich mit der Gerichtshilfe in Verbindung setzen und dort Ihren gesundheitlichen Zustand darlegen und mit einem ärztlichen Attest belegen. Dort können Sie sich auch zu den verschiedenen Alternativen (Zahlung Geldstrafe, Ratenzahlung, Fristverlängerung) beraten lassen.
Ich möchte noch darauf hinweisen, daß der Widerruf der Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe auch möglich ist, wenn „Verurteilte … ohne Verschulden bei der Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein können, sofern ein anderes Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht vermittelt werden kann.", § 8 Abs. 1 Nr. 4 VO. Auch insofern rate ich Ihnen, einen zeitnahen Termin mit der Gerichtshilfe zu vereinbaren.



Rechtsanwalt Ralf Morwinsky

Ergänzung vom Anwalt 17. November 2010 | 22:30
Sehr geehrte Ratsuchende,

es gibt Probleme mit dem Einzug Ihres Einsatzes. Sie sollten schnellstmöglich die Zahlung veranlassen.

An dieser Stelle erlaube ich mir noch den Hinweis, daß Ihr Verhalten durchaus auch strafrechtlich relevant sein kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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