Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Jeder Ehepartner hat ab diesem Zeitpunkt selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht daher nur in bestimmten Fällen, die im BGB abschließend geregelt sind, wobei das Prinzip der nachwirkenden Mitverantwortung der Ehegatten zum Tragen kommt.
Grundsätzlich besteht für geschiedene Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung erstmalig oder bei Wegfall eines anderen nachehelichen Unterhaltsanspruchs ein weitergehender Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Unterhalt.
Der nacheheliche Unterhalt steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nur unter bestimmten Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung zu.
Sofern bei der Scheidung kein Anspruch bestanden hatte, lebt dieser nicht später wieder auf, z.B. wegen geänderter Lebensumstände.
Eine Unterbrechung der Grundsicherung ist ohne Einfluss auf ggf. berechtigte Ansprüche gegenüber der Ex-Frau.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Jeder Ehepartner hat ab diesem Zeitpunkt selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht daher nur in bestimmten Fällen, die im BGB abschließend geregelt sind, wobei das Prinzip der nachwirkenden Mitverantwortung der Ehegatten zum Tragen kommt.
Grundsätzlich besteht für geschiedene Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung erstmalig oder bei Wegfall eines anderen nachehelichen Unterhaltsanspruchs ein weitergehender Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Unterhalt.
Der nacheheliche Unterhalt steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nur unter bestimmten Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung zu.
Sofern bei der Scheidung kein Anspruch bestanden hatte, lebt dieser nicht später wieder auf, z.B. wegen geänderter Lebensumstände.
Eine Unterbrechung der Grundsicherung ist ohne Einfluss auf ggf. berechtigte Ansprüche gegenüber der Ex-Frau.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
6. Oktober 2021 | 17:47
Wenn ich alles richtig verstanden habe, kann das Sozialamt keine Forderungen an die Exfrau stellen, nur weil sich ihre Lebensumstände durch Arbeitsaufnahme geändert haben und ich weiterhin Grundsicherung erhalte.
Nach der Scheidung bestand keine Unterhaltspflicht, es wurden nur Rentenpunkte von Ost und West verteilt und vom OLG bestätigt.
O.g. Umstand ruft also lt. BGB und SGB keine Unterhaltspflicht der Exfrau für mich hervor?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. Oktober 2021 | 17:50
Wie bereits mitgeteilt wäre die Art und Weise des Unterhaltsverzichts ggf. relevant. Allein der Umstand, dass ein Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht wurde, reicht nicht aus.