Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn Eltern sich einmal für die gemeinsame elterliche Sorge entschieden haben, so können sie diese Erklärungen nicht durch gegenläufige Absprachen wieder beseitigen. Mit einer wie von Ihnen geschilderten Vereinbarung würde Sie faktisch das alleinige Sorgerecht für den Fall der Trennung vereinbaren.
Für den Fall der Trennung sieht das Gericht nach § 1671 BGB die mögliche Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge vor. Das Gericht kann die elterliche Sorge dann auf einen Elternteil übertragen. Hierfür ist aber entweder die Zustimmung des anderen Elternteils vonnöten oder Gründe des Kindeswohls.
Ansonsten würde ich Ihnen raten, noch einmal zu überdenken, ob das gemeinsame Sorgerecht die richtige Entscheidung ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Das gemeinsame Sorgerecht soll auch nach einer eventuellen Trennung weiterbestehen.Das Aufenthaltbestimmungsrecht sollte im Falle einer Trennung dann aber bei der Mutter sein. Kann ich das schon vorab mit meinem Partner schriftlich über einen Anwald vereinbaren?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Eine derartige Vereinbarung ist leider nicht für die Zukunft möglich, da das Sorgerecht auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst. Es besteht die Möglichkeit, sich hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts bevollmächtigen zu lassen. Eine derartige Vollmacht wäre aber jederzeit widerruflich.