Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Da Sie für die Höhe Ihres Einsatzes im Vergleich zu den zu beantwortenden Fragen einen relativ geringen Betrag gewählt haben, werde ich Ihnen diese in der angemessenen Kürze beantworten:
1. Im Falle einer Trennung müssen Sie beachten, dass allein Ihr Freund als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Das bedeutet für Sie, dass ihm das Haus gehört und grundsätzlich Sie ausziehen müssen.
2. Diese Frage habe ich leider nicht verstanden. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass Sie meinen, ob ein Ausstieg aus dem Dalehensvertrag für Sie möglich ist. Dies kann Ihnen jedoch nur beantwortet werden, wenn der Darlehensvertrag vorgelegt wird, da die diesbezüglichen Regelungen in dem Vertrag entscheidend sind.
3. Es kommt darauf an, ob Ihr Freund und Sie eine Sorgeerklärung abgegeben haben. Dann liegt das gemeinsame Sorgerecht vor. Falls dies nicht der Fall ist, haben Sie als Mutter die alleinige Sorge inne.
Sie können dann jederzeit mit dem Kind ausziehen. Im ersten Fall müssen Sie Ihrem Freund mitteilen, wohin Sie mit dem Kind gehen.
4. Prinzipiell hat er die Möglichkeit dazu, wenn Sie bei alleiniger Sorge Ihrerseits dem zustimmen gem. § 1672 ABs.1 BGB. Weiterhin muss das dem Kindeswohl dienen. Aua Ihren Angaben kann ich dies nicht erkennen.
5.Der Unterhalt bestimmt sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Höhe kommt es darauf an, wieviel Ihr Freund bereinigtes Nettoeinkommen hat, da dies als Grundlage für die Berechnung gilt.
6.Grundsätzlich würde ich Ihnen ans Herz legen, das Umgangsrecht nicht zu boykottieren. Immerhin geht es hier um das Verhältnis zwischen Vater und Kind. Er muss sich jedoch vorher anmelden.
7. Ein direktes Umgangsrecht besteht nicht, aber natürlich kann Ihr Freund das Kind mit zu den Großeltern nehmen. Bitte denken SIe auch hier an das Wohl des Kindes.
8.Der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, bekommt auch den Familienzuschlag. Er hat somit keinen Anspruch auf Teilung desselben.
9. Wenn Sie das alleinige SOrgerecht haben, können SIe jederzeit ins Ausland reisen. Es ist jedoch ratsam, dies vorher dem Vater mitzuteilen. SIe allein haben in diesem Fall jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, so dass Sie allein entscheiden können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten SIe, dass diese Einschätzung auf Grund Ihrer Angaben vorgenommen wird. Eine umfassende Beurteilung ist nur bei Kenntnis aller Umstände möglich.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Da Sie für die Höhe Ihres Einsatzes im Vergleich zu den zu beantwortenden Fragen einen relativ geringen Betrag gewählt haben, werde ich Ihnen diese in der angemessenen Kürze beantworten:
1. Im Falle einer Trennung müssen Sie beachten, dass allein Ihr Freund als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Das bedeutet für Sie, dass ihm das Haus gehört und grundsätzlich Sie ausziehen müssen.
2. Diese Frage habe ich leider nicht verstanden. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass Sie meinen, ob ein Ausstieg aus dem Dalehensvertrag für Sie möglich ist. Dies kann Ihnen jedoch nur beantwortet werden, wenn der Darlehensvertrag vorgelegt wird, da die diesbezüglichen Regelungen in dem Vertrag entscheidend sind.
3. Es kommt darauf an, ob Ihr Freund und Sie eine Sorgeerklärung abgegeben haben. Dann liegt das gemeinsame Sorgerecht vor. Falls dies nicht der Fall ist, haben Sie als Mutter die alleinige Sorge inne.
Sie können dann jederzeit mit dem Kind ausziehen. Im ersten Fall müssen Sie Ihrem Freund mitteilen, wohin Sie mit dem Kind gehen.
4. Prinzipiell hat er die Möglichkeit dazu, wenn Sie bei alleiniger Sorge Ihrerseits dem zustimmen gem. § 1672 ABs.1 BGB. Weiterhin muss das dem Kindeswohl dienen. Aua Ihren Angaben kann ich dies nicht erkennen.
5.Der Unterhalt bestimmt sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Höhe kommt es darauf an, wieviel Ihr Freund bereinigtes Nettoeinkommen hat, da dies als Grundlage für die Berechnung gilt.
6.Grundsätzlich würde ich Ihnen ans Herz legen, das Umgangsrecht nicht zu boykottieren. Immerhin geht es hier um das Verhältnis zwischen Vater und Kind. Er muss sich jedoch vorher anmelden.
7. Ein direktes Umgangsrecht besteht nicht, aber natürlich kann Ihr Freund das Kind mit zu den Großeltern nehmen. Bitte denken SIe auch hier an das Wohl des Kindes.
8.Der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, bekommt auch den Familienzuschlag. Er hat somit keinen Anspruch auf Teilung desselben.
9. Wenn Sie das alleinige SOrgerecht haben, können SIe jederzeit ins Ausland reisen. Es ist jedoch ratsam, dies vorher dem Vater mitzuteilen. SIe allein haben in diesem Fall jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, so dass Sie allein entscheiden können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten SIe, dass diese Einschätzung auf Grund Ihrer Angaben vorgenommen wird. Eine umfassende Beurteilung ist nur bei Kenntnis aller Umstände möglich.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin