Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Eigentümer des Hausgrundstücks ist derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist. Das sind Sie. Folglich sind Sie der alleinige Eigentümer.
2.
Gegenüber der kreditgebenden Bank haften sowohl Sie als auch Ihre Freundin, da Sie beide Vertragspartner der Bank sind. Ggf. haftet auch das Grundstück, wenn zur Sicherheit eine Grundschuld oder eine Hypothek im Grundbuch eingetragen ist.
3.
Bezüglich der Finanzierungsleistungen der Freundin wird man diese Aufwendungen als Kosten zur Lebenshaltung sehen müssen. D. h. die Freundin hat keinen Anspruch auf die Erstattung diesbezüglich geleisteter Zahlungen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn es zwischen Ihnen und Ihrer Freundin eine die Zahlungen betreffende Vereinbarung gäbe. In einer solchen Vereinbarung müßte sinngemäß geregelt worden sein, daß bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein bestimmter Betrag zurück zu zahlen sei.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt