Sorgerecht / Aufenthaltsbestimmungsrecht

18. Februar 2015 12:54 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Mit meinem Noch-Ehemann habe ich zwei Kinder (7 und 9 Jahre alt).

Wir haben gemeinsam in Süddeutschland gewohnt und uns 2009 getrennt, woraufhin er ausgezogen ist (er blieb in derselben Stadt wie wir). Seitdem wohne ich mit den Kindern alleine.

2010 bin ich mit den Kindern nach Berlin-Friedrichshain gezogen, er ist etwa zeitgleich nach Belgien gezogen. Ich wohnte in Berlin mit den Kindern und mit einem Freund in einer Wohngemeinschaft.

2012 zog ich mit den Kindern aus der WG aus und zu meinen Eltern ins Haus in Berlin-Frohnau (in das Erdgeschoss, die Großeltern bewohnten das Obergeschoss des Hauses). Dies ist auch immernoch so. Mein Noch-Ehemann kam über die Jahre immer einmal im Monat / einmal alle zwei Monate für ein Wochenende nach Berlin, um die Kinder zu sehen. In den Sommerferien hatte er sie immer etwa zwei Wochen und Weihnachten waren sie abwechselnd bei ihm bzw. bei mir.

2013 lernte ich in Berlin einen neuen Mann kennen. Dieser zog 2014 in die Nähe von Leipzig aufs Land, unsere Beziehung blieb bestehen. Nun bin ich von diesem neuen Mann schwanger geworden, habe daher die Scheidung von meinem Noch-Ehemann in die Wege geleitet und möchte mit den Kindern zu dem neuen Mann ziehen.

Beide Kinder besuchen in Berlin eine deutsch-französische Europaschule.
Die Große würde dort in eine "neue" 5. Klasse am Gymnasium gehen, der Kleine würde in eine schon bestehende 3. Klasse kommen oder müsste evt. eine Klasse wiederholen, da er in Berlin französisch schreiben und lesen gelernt hat und daher im Deutschen sehr hinterher hinkt.

Mein Noch-Ehemann und Vater der beiden großen Kinder ist mit diesem Umzug nicht einverstanden.
Er möchte, dass ich alleine umziehe und die Kinder bei den Großeltern wohnen bleiben. Die Großeltern wären einverstanden, für mich kommt das überhaupt nicht in Frage.
Ich habe angeboten, die Kinder regelmäßig zu den Besuchen nach Berlin zu bringen, damit der Noch-Ehemann und Vater die Kinder weiterhin regelmäßig sehen kann.

Welche Möglichkeiten bleiben mir, wenn sich keine Einigung findet? Und wie wären die zeitlichen Rahmen dieser Möglichkeiten?
18. Februar 2015 | 13:20

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder. Dieses Recht umfasst auch das Aufenthaltbestimmungsrecht. Wenn Sie sich mit dem Kindesvater nicht über den zukünftigen Aufenthalt der Kinder einigen können, müssen Sie eine familiengerichtliche Entscheidung herbeiführen. Eine solche Entscheidung kann auch zunächst als einstweilige Anordnung ergehen, damit Sie mit den Kindern umziehen können. Ein solches Verfahren im eiligen Rechtsschutz dauert in der Regel maximal 4 bis 6 Wochen.

Ein Hauptsacheverfahren, in dem dann eine endgültige Entscheidung über den Aufenthalt der Kinder getroffen wird, kann dagegen einige Monate dauern.

Es hilft aber alles nichts: Wenn Sie mit dem ebenfalls sorgerechtigten Vater sich nicht einigen können, ist eine Entscheidung des Gerichts der einzige Weg.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(919)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589

Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...