18. März 2022
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14:03
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In baurechtlicher Hinsicht sollte es von den Abmessungen gehen, aber Sie müssten bei der Gemeindeverwaltung, dem Bauamt, anfragen, ob es eine Gestaltungssatzung und insbesondere einen Bebauungsplan gibt, der Besonderheiten dahingehend vor sehen kann.
Im Übrigen kommt es auf die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung an, aber das dürfte Ihnen die Hausverwaltung richtig gesagt haben, wobei es aber ebenfalls nachzusehen wäre, da es in dieser Hinsicht ebenfalls Besonderheiten, die ist zu berücksichtigen gilt, geben kann.
Ansonsten dürfte es aber in der Tat kein Problem geben:
Denn jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
Also wenn man damit von einer baulichen Veränderungen ausgehen würde, kann ich mir bei einer Terrassenüberdachung nicht in jedem Fall vorstellen, dass diese die anderen Eigentümer benachteiligt. Aber es entscheidet wie immer der Einzelfall. Wenn Beeinträchtigungen nachgewiesen können, dass etwa durch das Anbringen einer Terrassenüberdachung die Instandsetzung der Fassade erschwert wird und hier Mehrkosten zu befürchten sind, wäre die Zustimmung der Miteigentümer notwendig. Deswegen würde ich es doch abklären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg