Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:
Grundsätzlich ist in der falschen Auskunft des Internetanbieters eine Pflichtverletzung zu sehen, die einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des durch die Kündigung ausgesprochenen Schadens auslöst, § 280 BGB. Richtige Auskünfte des Anbieters zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen gehören zu den vertraglichen Nebenpflichten.
Wären Sie richtig über die bestehenden Kündigungs- bzw. Sonderkündigungsrechte aufgeklärt worden, hätten Sie wahrscheinlich erst zum Ende der regulären Vertragslaufzeit gekündigt, um erst im Anschluss an die ordentliche Kündigung zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Der nunmehr von freenet geltend gemachte pauschalierte Schaden in Höhe von 300,00 EUR wäre Ihnen somit nicht entstanden.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie den Vertrag mit Ihrem neuen Anbieter bereits mit Beginn zum August/September bzw. zum Zeitpunkt des Umzugs geschlossen, so dass Sie für die Zeit bis Ende Oktober zusätzlich mit den Gebühren von freenet belastet sind. Dem Grunde nach wären auch diese Kosten nicht entstanden und von freenet zurückzuerstatten.
Abgesehen von der rechtlichen Einschätzung ist der Sachverhalt auch vor dem Hintergrund eines möglichen Rechtsstreits zu beleuchten. Hier besteht für Sie das Problem, dass Ihnen das vermeintliche Sonderkündigungsrecht nicht schriftlich bestätigt wurde, sondern nur telefonisch zugesagt wurde. Immerhin hat freenet die Tatsache, dass es eine falsche Auskunft gegeben hat, schriftlich dokumentiert. Wenigstens aus diesen Umständen bzw. dem Inhalt des daregelgten Schriftverkehr ist nicht auszuschließen, dass eine Rechtsverteidigung nicht ganz aussichtlos ist. Abschließend bewerten kann ich dies in diesem Rahmen natürlich nicht.
Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen zunächst, sich gegenüber freenet auf die oben dargestellte rechtliche Bewertung zu berufen (gegebenenfalls unter Verzicht auf die Rückforderung der etwa zuviel gezahlten Gebühren) und auf diesem Wege ein akzeptable Einigung herbeizuführen.
Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Näke
Rechtsanwalt
Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:
Grundsätzlich ist in der falschen Auskunft des Internetanbieters eine Pflichtverletzung zu sehen, die einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des durch die Kündigung ausgesprochenen Schadens auslöst, § 280 BGB. Richtige Auskünfte des Anbieters zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen gehören zu den vertraglichen Nebenpflichten.
Wären Sie richtig über die bestehenden Kündigungs- bzw. Sonderkündigungsrechte aufgeklärt worden, hätten Sie wahrscheinlich erst zum Ende der regulären Vertragslaufzeit gekündigt, um erst im Anschluss an die ordentliche Kündigung zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Der nunmehr von freenet geltend gemachte pauschalierte Schaden in Höhe von 300,00 EUR wäre Ihnen somit nicht entstanden.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie den Vertrag mit Ihrem neuen Anbieter bereits mit Beginn zum August/September bzw. zum Zeitpunkt des Umzugs geschlossen, so dass Sie für die Zeit bis Ende Oktober zusätzlich mit den Gebühren von freenet belastet sind. Dem Grunde nach wären auch diese Kosten nicht entstanden und von freenet zurückzuerstatten.
Abgesehen von der rechtlichen Einschätzung ist der Sachverhalt auch vor dem Hintergrund eines möglichen Rechtsstreits zu beleuchten. Hier besteht für Sie das Problem, dass Ihnen das vermeintliche Sonderkündigungsrecht nicht schriftlich bestätigt wurde, sondern nur telefonisch zugesagt wurde. Immerhin hat freenet die Tatsache, dass es eine falsche Auskunft gegeben hat, schriftlich dokumentiert. Wenigstens aus diesen Umständen bzw. dem Inhalt des daregelgten Schriftverkehr ist nicht auszuschließen, dass eine Rechtsverteidigung nicht ganz aussichtlos ist. Abschließend bewerten kann ich dies in diesem Rahmen natürlich nicht.
Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen zunächst, sich gegenüber freenet auf die oben dargestellte rechtliche Bewertung zu berufen (gegebenenfalls unter Verzicht auf die Rückforderung der etwa zuviel gezahlten Gebühren) und auf diesem Wege ein akzeptable Einigung herbeizuführen.
Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Näke
Rechtsanwalt