Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie keinen Ehevertrag geschossen haben und sich die rechtliche Beurteilung nach den gesetzlichen Vorschriften über den Zugewinn richtet.
Beim Zugewinn werden die jeweiligen Anfangs – und Endvermögen der Eheleute ermittelt und jeweilige die Differenz berechnet. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist dem anderen Ehegatten gegenüber in Höhe der Hälfte der Differenz ausgleichspflichtig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vermögensfeststellung ist die Zustellung des Scheidungsantrages.
Wenn Sie als Alleineigentümer in das Haus eingetragen sind, gehört das Haus zu Ihrem Vermögen. Die Höhe dieses Vermögenswertes richtet sich nach dem Marktwert abzüglich der Belastungen. Die Hypothek wird somit in voller Höhe berücksichtigt. Die Zahlungen, die Ihre Gattin für das Darlehen geleistet hat, werden sich unter Umständen vermindernd auf ihr Endvermögen – das Vermögen Ihrer Gattin – auswirken. Insofern werden die Zahlungen auf diesem Wege berücksichtigt.
Ich gebe zu bedenken, dass Ihre Gattin mit der Umschreibung einverstanden sein muss. Möglicherweise wird sie dies nur, wenn sie einen Ausgleich für die von ihr getilgten Darlehensraten erhält. Ich rate Ihnen dringend eine entsprechende Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung/den Zugewinn zu treffen. In diesem Rahmen können Sie die Auseinandersetzung flexibel gestalten. Das Gericht entscheidet nur im Streitfall nach den gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Parteien sich geeinigt haben, dann gilt diese Vereinbarung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie keinen Ehevertrag geschossen haben und sich die rechtliche Beurteilung nach den gesetzlichen Vorschriften über den Zugewinn richtet.
Beim Zugewinn werden die jeweiligen Anfangs – und Endvermögen der Eheleute ermittelt und jeweilige die Differenz berechnet. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist dem anderen Ehegatten gegenüber in Höhe der Hälfte der Differenz ausgleichspflichtig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vermögensfeststellung ist die Zustellung des Scheidungsantrages.
Wenn Sie als Alleineigentümer in das Haus eingetragen sind, gehört das Haus zu Ihrem Vermögen. Die Höhe dieses Vermögenswertes richtet sich nach dem Marktwert abzüglich der Belastungen. Die Hypothek wird somit in voller Höhe berücksichtigt. Die Zahlungen, die Ihre Gattin für das Darlehen geleistet hat, werden sich unter Umständen vermindernd auf ihr Endvermögen – das Vermögen Ihrer Gattin – auswirken. Insofern werden die Zahlungen auf diesem Wege berücksichtigt.
Ich gebe zu bedenken, dass Ihre Gattin mit der Umschreibung einverstanden sein muss. Möglicherweise wird sie dies nur, wenn sie einen Ausgleich für die von ihr getilgten Darlehensraten erhält. Ich rate Ihnen dringend eine entsprechende Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung/den Zugewinn zu treffen. In diesem Rahmen können Sie die Auseinandersetzung flexibel gestalten. Das Gericht entscheidet nur im Streitfall nach den gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Parteien sich geeinigt haben, dann gilt diese Vereinbarung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin