Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Beiträge zu Gunsten der „Rürup-Rente“ gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG zu den begünstigten Vorsorgeaufwendungen.
Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ist das Finanzamt zwingend an die Vorschrift des § 10 Abs. 3 EStG gebunden, sodass BUNDESEINHEITLICH nach der Methode (A) wie folgt zu rechnen ist:
1.)
In einem ersten Schritt sind alle im Kalenderjahr geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen dem Grunde nach zu addieren und zwar unabhängig davon, wer von den Eheleuten dabei welche Aufwendungen im Einzelnen getragen hat.
Im vorliegenden Fall ergibt sich demnach eine gemeinsame Summe von (12.000,00 € + 4.000,00 € + 24.000,00 €=) 40.000,00 €.
2.)
Anschließend ist zu prüfen, ob die unter 1.) ermittelte Summe den Höchstbetrag von 20.000,00 € überschreitet.
Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 40.000,00 €, und zwar unabhängig davon, wer von den Ehegatten die begünstigten Beiträge entrichtet hat (BMF v. 30.01.2008, BStBl 2008 I S. 390 – Tz. 27).
Im vorliegenden Fall wird der Höchstbetrag von 40.000,00 € nicht überschritten, sodass die ermittelte Summe von (ebenfalls) 40.000,00 € dem Grunde nach abzugsfähig ist.
3.)
Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG erfolgt dann eine Kürzung der unter 2.) ermittelten Aufwendungen. Für den Veranlagungszeitraum 2008 sind 66 % anzusetzen, hier also (66 % von 40.000,00 €=) 26.400,00 €.
4.)
Der unter 3.) ermittelte Betrag ist dann noch nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG um den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, sodass im vorliegenden Fall ein Betrag in Höhe von (26.400,00 € ./. 6.000,00 € ./. 2.000,00 €=) 18.400,00 € abzugsfähig ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Hallo Herr Schweizer,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Deckt sich auch mit allem was ich vorab (in verschiedenen Publikationen wie Steuertipps für Angestellte (Akademische Arbeitsgemeinschaft), Finanztipp) darüber gelesen habe.
Wahrscheinlich ist der Satz im Vordruck AV (steht bei den allgemeinen Angaben im 3. Abschnitt) anders zu interpretieren.
"Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten, die beide zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören ... steht der Sonderausgabenabzug jedem Ehegatten gesondert zu.
Es ist allerdings nicht möglich, den von einem Ehegatten
nicht ausgeschöpften Sonderausgaben-Höchstbetrag auf den
anderen Ehegatten zu übertragen".
Können Sie das noch kurz kommentieren ?
Besten Dank !
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Vordruck AV gilt nicht für die hier in Rede stehende Rürup-Rente, sondern nur für die Riester-Rente.
Bei der Riester-Rente wird ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug bis max. 1.050,00 € für jeden Ehegatten gewährt. Sofern ein Ehegatte bei der Rieser-Rente seinen Höchstbetrag von 1.050,00 € nicht voll ausgeschöpft hat, kann der nicht ausgeschöpfte Teil nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden.
Die Rürup-Rente, um die es Ihnen hier geht, unterliegt den allgemeinen Regeln des Sonderausgabenabzugs (vgl. meine Erstantwort).
Ich hoffe, Ihnen nun Klarheit in Sachen Rürup und Riester gebracht zu haben.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.