Soldat Berufsförderung Urlaub

11. Mai 2012 13:46 |
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Arbeitsrecht


Hallo,
ich bin bis 2014 Soldat und dieses Jahr beginnt mein Rechtsanspruch auf Berufsförderungsdienst.
Letztes Jahr im November habe ich Urlaub für 2012 eingereicht. Dieser wurde auch genehmigt. Daraufhin habe ich die Reise etc gebucht.
Im Februar habe ich eine vorgezogene BFD (§5 Soldatenversorgungsgesetz) Maßnahme über 2,5 Monate eingereicht, welche vor ca. einem Monat genehmigt wurde. Danach habe ich den Vertrag des Bildungsträgers unterschrieben. Die Maßnahme ist im Zeitraum vor meinem Rechtsanspruch auf Berufsförderung.

Gestern wurde ich zu meinem Vorgesetzen gebeten, der mir mitteilte, dass ich gem. Soldatenurlaubsverordnung §4 nicht mehr genug Urlaubsanspruch für meinen genehmigten Urlaub habe (4 Arbeitstage vor Urlaubsbeginn). Da ich durch die BFD Maßnahme wohl so viel Urlaubanspruch verliere, dass dieser nicht mehr ausreichend ist. Mein Vorgesetzter verlangte eine Klärung.

Wie soll ich mich verhalten? Die Zeit bis zum Urlaubsantritt wird immer kürzer und damit auch meine Reaktionszeit auf evtl Maßnahmen meines Vorgesetzten, welcher gerade sämtliche Möglichkeiten prüfen lässt.

Kann mir mein Vorgesetzter so kurzfristig den Urlaub streichen?

Mindert der vorgezogene BFD mit Ermessensfreistellung vom Militärischen Dienst den Urlaubsanspruch? Dieser vermindert ja schließlich meine Übergangsbezüge.

MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wahrscheinlich ist Ihr Urlaub genehmigt worden, bevor feststand, dass Sie eine Weiterbildungsmaßnahme durchführen wollen, so erklärt sich das „Problem"; das Ihr Vorgesetzter hat.

In § 4 Abs. II SUV (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung) ist folgendes geregelt: Soldatinnen und Soldaten, die eine Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Anspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der Maßnahme Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr nur anteilig gewährt. Für jeden vollen Monat der militärischen Dienstleistung vor Beginn der Maßnahme ist ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs zu gewähren."

Dies bedeutet, dass Ihr Urlaubsanspruch sich aufgrund der Maßnahme verkürzt worden ist und Ihnen wahrscheinlcih tatsächlich nicht genug Urlaubstage verbleiben, um den geplanten Urlaub anzutreten.

Wenn Sie nicht ausreichend Urlaubstage haben, können Sie auch keinen Urlaib nehmen, das heißt, der Urlaub wird Ihnen nicht gestrichen, sondern Sie würden unerlaubt dem Dienst fernbleiben, wenn Sie trotzdem in Urlaub gehen. Es besteht nach meiner Ansicht nur die Möglichkeit ds Sonderurlaubs nach dem BbeamtG, welcher aber an enge Voraussetzungen geknüpft ist und aller Wahrscheinlichkeit nach für Sie nicht realisierbar ist.

Sie könnten auch einen Antrag auf unbezahlten Urlaub stellen, bei Soldaten auf Zeit ist eine Genehmigung aber eher unwahrscheinlich.

Ich würde an Ihrer Stelle zunächst den Urlaubsanspruch gemäß § 4 SUV prüfen lassen und dann ggf. Antrag auf unbezahlten Urlaub stellen, je weniger Tage sie bantragen, umso wahrscheinlicher eine Genehmigung.


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Rückfrage vom Fragesteller 11. Mai 2012 | 16:12

Mein Disziplinarvorgesetzter muss aber auch die Ermessenfreistellung im Rahmen des BFD genehmigen da diese noch nicht im Rechtsanspruch liegt. Das hat er im Februar getan in Kenntnis dass ich Urlaub eingereicht habe welcher genehmigt wurden ist. Weiterhin hat er mich nicht auf die möglichen Folgen meines Antrages hingewiesen und mir nach meinen Antrag weiteren Urlaub genehmigt was die momentane Situation verschärft hat.

Laut ihrer Aussage würde das heißen dass ich keinen Urlaub habe und somit die Kosten, welche sich auf mehrere tausend Euro belaufen, für meinen Urlaub, von dessen Rechtmäßigkeit ich bis zum gestrigen Tag ausgegangen bin sitzen bleibe. Das beutet für mich das ich den von Ihnen vorgeschlagenen Weg einschlage oder meinen Antrag auf BFD zurückziehe um dann den Beschwerdeweg der Bundeswehr zu nutzen. Da meine Anträge nicht ordentlich geprüft wurden weswegen diese Situation für mich entstanden ist. Ist das richtig?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Mai 2012 | 16:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

ja, die Beschwerde mit anschließender Kostenerstattung ist der richtige Weg. Sie sind nicht rechtskundig und wenn Urlaub genehmigt wurde, können Sie darauf vertrauen, dass Sie diesen antreten dürfen, weil eben die Prüfung ergeben hat, dass genug Urlaubstage vorhanden sind. Wenn hier von ihrem Vorgesetzten Fehler gemacht wurden, können Sie nciht auf dem Schaden sitzen bleiben, daher die Beschwerde.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

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