Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist die Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts zwar möglich. Gleichwohl ist eine solche Vereinbarung an §§ 138, 242 BGB zu messen. Nach Ihrer Schilderung spricht daher einiges für eine Unwirksamkeit des nachehelichen Unterhaltsausschlusses.
Daß die Eheschließung von einem Unterhaltsverzicht abhängig gemacht wurde, begründet zwar für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit (BGH FamRZ 1992, 1403 = NJW-RR 1992, 1346).
Möglicherweise haben Sie aber bei Abschluß der Vereinbarung eine Zwangslage Ihrer Frau ausgenutzt, deren Aufenthaltserlaubnis damals auslief und die u.U. mit der Ausweisung rechnen mußte. Ob die Unterhaltsvereinbarung bereits deshalb unwirksam sein kann, wird aber nur bei konkreter Kenntnis der Gesamtumstände des Vertragsschlusses festgestellt werden können. Eine verbindliche Prüfung dieser Frage ist an dieser Stelle natürlich nicht möglich.
Nach der Rechtsprechung kann die Berufung auf den Unterhaltsverzicht treuwidrig sein, solange der Berechtigte durch die Betreuung eines gemeinsamen Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (BGH FamRZ 1997, 873 = NJW-RR 1997, 897), aber auch sonst bei unerwarteten späteren Entwicklungen gegen § 242 verstoßen (BGH FamRZ 1985, 788 = NJW 1985, 1388), insbesondere, wenn der Berechtigte ohne Unterhalt auf Sozialhilfe angewiesen wäre (BGH FamRZ 1992, 1403 = NJW-RR 1992, 1346).
Wollten Sie bereits bei Abschluß des Vertrages Kinder, worauf die Einschränkung des Unterhaltsausschlusses hindeutet, kann der Ausschluß also unwirksam sein, wenn Ihre Ehefrau aufgrund der Betreuung der Kinder daran gehindert ist, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen, wovon bei dem Alter der Kinder (5 und 7 Jahre) zunächst auszugehen ist. Auch nach weiteren 3 Jahren sind die Kinder in einem Alter, welches eine Erwerbsobliegenheit der Mutter in Vollzeit ausschließt, so daß auch aus diesem Grunde eine Nichtigkeit des Unterhaltsverzichts aus Gründen der Betreuung der Kinder in Betracht kommt.
Um dies genau und verbindlich prüfen zu lassen, sollten Sie sich aber konkret an einen Anwalt wenden, dem Sie bitte den Ehevertrag zur Prüfung vorlegen und die Umstände des Vertragsschlusses, die hier ja nur ansatzweise geschildert werden können, vortragen. Gerne dürfen Sie sich diesbezüglich auch an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
War meine Frau wirklich in einer Zwangslage wg. Beendigung der Aufenthaltserlaubnis ? Schließlich hat sie mit der Heirat für sich eine lebenslange Aufenthaltsberechtigung erwirkt und für die Jahre der Ehe wirtschaftliche Vorteile erhalten. Aus diesem Interesse heraus wurde ja auch der entsprechende Ehevertrag von ihr unterschrieben. Die Kinder werden bereits seit 10 Monate durch mich betreut, als alleinerziehender Vater.
Ob eine Zwangslage vorlag, kann natürlich aus der Ferne und ohne genaue Kenntnis der damals zwischen Ihnen getroffenen Vereinbarungen und geführten Gespräche nicht festgestellt werden. Sie sollten sich deshalb konkret an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden, dem Sie den Ehevertrag vorlegen und die Details seines Zustandekommens konkret schildern.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann