Sittenwidriger Ehevertrag

30. Juli 2006 13:06 |
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Familienrecht


Beantwortet von


19:47

Ähnliches wurde bereits veröffentlicht, jedoch mit abgeänderten Sachverhalt:
Meine Ehefrau ist ausländische Staatsbürgerin. Ich bin 27 Jahre älter. Sie war bei der Eheschließung 25 Jahre alt. Vor unserer Ehe kannten wir uns 9 Monate. Wir waren 8 Jahre verheiratet. Wir haben 2 Kinder, 5 und 7 Jahre alt, welche seit 10 Monate bei mir leben. Das erste Kind wurde 2 Jahre nach der Heirat geboren. Vor der Ehe war ein großes Thema der Ehevertrag, ohne den ich sie nicht heiraten wollte. Da ich ja auch einiges älter bin, wollte ich mich absichern und habe den Unterhalt nach Scheidung ausgeschlossen, mit Einschränkung. Bei vorhandenen Kindern wurde eine 3jährige Unterhaltszahlung vereinbart. Letztendlich hat sie einen Ehevertrag einen Monat vor der Heirat zugestimmt, da ihre Aufenthaltserlaub nach verpasstem Fachhochschulsemester bald auslief. Eine Ausweiseverfügung war nicht zugestellt. Der Ehevertrag wurde beim Notar abgeschlossen, welcher auch feststellte, dass sie der deutsche Sprache mächtig ist. Ein oder zwei Wochen vorher, hab ich mit Ihr den Vertragsentwurf durchgesprochen. Vor unsere Heirat war sie bereits 4 Jahre in Deutschland.
Nun ist sie der Meinung, dieser Ehevertrag wäre nichtig, da da ich die Unterhaltszahlung ausgeschlossen habe. Hat Sie recht ? Ich habe doch damals alles mit rechtsstaatlichen Mitteln getan und auch nicht einseitig gehandelt: Dauerndes Aufenthaltsrecht gegen Heirat mit gutem Ehevertrag.
30. Juli 2006 | 13:51

Antwort

von


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E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist die Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts zwar möglich. Gleichwohl ist eine solche Vereinbarung an §§ 138, 242 BGB zu messen. Nach Ihrer Schilderung spricht daher einiges für eine Unwirksamkeit des nachehelichen Unterhaltsausschlusses.

Daß die Eheschließung von einem Unterhaltsverzicht abhängig gemacht wurde, begründet zwar für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit (BGH FamRZ 1992, 1403 = NJW-RR 1992, 1346).
Möglicherweise haben Sie aber bei Abschluß der Vereinbarung eine Zwangslage Ihrer Frau ausgenutzt, deren Aufenthaltserlaubnis damals auslief und die u.U. mit der Ausweisung rechnen mußte. Ob die Unterhaltsvereinbarung bereits deshalb unwirksam sein kann, wird aber nur bei konkreter Kenntnis der Gesamtumstände des Vertragsschlusses festgestellt werden können. Eine verbindliche Prüfung dieser Frage ist an dieser Stelle natürlich nicht möglich.

Nach der Rechtsprechung kann die Berufung auf den Unterhaltsverzicht treuwidrig sein, solange der Berechtigte durch die Betreuung eines gemeinsamen Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (BGH FamRZ 1997, 873 = NJW-RR 1997, 897), aber auch sonst bei unerwarteten späteren Entwicklungen gegen § 242 verstoßen (BGH FamRZ 1985, 788 = NJW 1985, 1388), insbesondere, wenn der Berechtigte ohne Unterhalt auf Sozialhilfe angewiesen wäre (BGH FamRZ 1992, 1403 = NJW-RR 1992, 1346).

Wollten Sie bereits bei Abschluß des Vertrages Kinder, worauf die Einschränkung des Unterhaltsausschlusses hindeutet, kann der Ausschluß also unwirksam sein, wenn Ihre Ehefrau aufgrund der Betreuung der Kinder daran gehindert ist, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen, wovon bei dem Alter der Kinder (5 und 7 Jahre) zunächst auszugehen ist. Auch nach weiteren 3 Jahren sind die Kinder in einem Alter, welches eine Erwerbsobliegenheit der Mutter in Vollzeit ausschließt, so daß auch aus diesem Grunde eine Nichtigkeit des Unterhaltsverzichts aus Gründen der Betreuung der Kinder in Betracht kommt.

Um dies genau und verbindlich prüfen zu lassen, sollten Sie sich aber konkret an einen Anwalt wenden, dem Sie bitte den Ehevertrag zur Prüfung vorlegen und die Umstände des Vertragsschlusses, die hier ja nur ansatzweise geschildert werden können, vortragen. Gerne dürfen Sie sich diesbezüglich auch an mich wenden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2006 | 12:41

War meine Frau wirklich in einer Zwangslage wg. Beendigung der Aufenthaltserlaubnis ? Schließlich hat sie mit der Heirat für sich eine lebenslange Aufenthaltsberechtigung erwirkt und für die Jahre der Ehe wirtschaftliche Vorteile erhalten. Aus diesem Interesse heraus wurde ja auch der entsprechende Ehevertrag von ihr unterschrieben. Die Kinder werden bereits seit 10 Monate durch mich betreut, als alleinerziehender Vater.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. August 2006 | 19:47

Ob eine Zwangslage vorlag, kann natürlich aus der Ferne und ohne genaue Kenntnis der damals zwischen Ihnen getroffenen Vereinbarungen und geführten Gespräche nicht festgestellt werden. Sie sollten sich deshalb konkret an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden, dem Sie den Ehevertrag vorlegen und die Details seines Zustandekommens konkret schildern.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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