Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail: info@rechtsbuero24.de
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Die Kinder Ihrer Frau können bei der Unterhaltsberechnung für Ihre eigenen Kinder nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit ihr zusammenleben. Hier ist grundsätzlich der Vater, der die Kinder ihrer Partnerin gezeugt hat unterhaltspflichtig. Aus diesem Grund kann auch keine Berücksichtigung erfolgen.
Hieran ändert sich auch nichts, wenn Sie Ihre Partnerin heiraten. Die Unterhaltsverpflichtung des anderen Vaters bleibt dabei erhalten. Umgekehrt verliert Ihre Partnerin auch nicht den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Die Heirat kann allerdings einen positiven Effekt für die Unterhaltsberechnung ihrerseits haben, da durch die Heirat eine Unterhaltspflicht auch gegenüber Ihrer sodann als Ehefrau zu bezeichnen Partnerin besteht. Grundsätzlich wird jedoch diese Regelung eingeschränkt, da es die Kindesunterhaltsansprüche den Ehegattenunterhaltsansprüchen und auch dem fiktiven Unterhaltsanspruch bezüglich der Ehefrau vorgehen. Dass Zusammenleben mit Ihrer neuen Partnerin kann jedoch auch einen Nachteil für die Unterhaltsberechnung ergeben, da durch das Zusammenleben gegebenenfalls Einsparungen vorgenommen werden, die sodann zu einer Erhöhung des von Ihnen zu zahlenden Unterhalts führen können.
Ich hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne bei weiterem Informationsbedarf zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christian Joachim
Ich hatte mich zunächst sehr geärgert, da sie die Frage mit dem Unterhaltsvorschuß falsch beantwortet haben, wie ich in weiteren Recherchen herausgefunden habe. Das Unterhaltsvorschuß gesetz gilt explizit nur für ledige Frauen.
Könen Sie mir bitte noch bestätigen oder verneinen, ob meine Annahme, dass ich einen Abschlag um zwei Stufen in der Düsseldorfer Tabelle vornehmen kann, da ich nicht für 2 sondern für 4 Kinder Unterhalt bezahlen muss? (Für meine Exfrau muss ich keinen Unterhalt bezahlen.)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bzgl. des Unterhaltsvorschusses gebe ich Ihnen Recht, dass hier Voraussetzung ist, dass es sich bei der berechtigten Person um eine alleinstehende Person handeln muss. Insofern bitte, ich diesen Fehler zu entschuldigen. Mit der Heirat würde der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss sodann entfallen, solange das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bzgl. der Herabstufung ist nicht festgelegt, dass diese um 2 Stufen erfolgt. Richtig ist, dass bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine Herabstufung vorgenommen werden kann, wenn ansonsten nicht sichergestellt ist, dass der Mindestunterhalt jedem Kind zugute kommt. In der Regel wird eine solche Herabstufung ab 3 Unterhaltsberechtigten vorgenommen. Hierzu wäre jedoch eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich, überschlagsweise müsste hier jedoch mit einer Herabstufung um mindestens eine Stufe zu rechnen sein.
Ich hoffe, dennoch Ihre weiteren Fragen hilfreich beantwortet zu haben.