Sind die Kinder einer neuen Partnerin relevant für Unterhalt für Kinder aus 1. Ehe?

| 19. März 2010 10:11 |
Preis: 38€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


19:45
Ich muss für 4 Kinder Unterhalt bezahlen und kann daher ja in der Düsseldorfer Tabelle um 2 Stufen runtergehen.

Ich lebe mit einer neuen Partnerin (noch unverheiratet), die auch eigenes Einkommen hat, zusammen mit ihren zwei Kindern, in einem gemeinsamen Haushalt. Für diese zwei Kinder bezahlt der leibliche Vater keinen Unterhalt. Momentan erhält sie aber noch vom Staat den sogenannten Unterhaltsvorschuß.

Ich bin faktisch für den Unterhalt dieser beiden Kinder mitverantwortlich.

Ich habe nun drei recht einfache Fragen dazu, die man wahrscheinlich sehr kurz beantworten könnte.

Können diese zwei Kinder in meinem Haushalt bei der Unterhaltsverpflichtung gegenüber meinen eigenen 4 Kindern angerechnet werden, d.h. kann ich z.B. noch eine weitere Stufe bei der Düsseldorfer Tabelle runtergehen oder kann man einen Betrag X bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens abziehen?

Würde es angerechnet, wenn ich meine Partnerin heirate?

Verliert meine Partnerin Ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuß, wenn wir heiraten?
19. März 2010 | 10:40

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail: info@rechtsbuero24.de
Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Die Kinder Ihrer Frau können bei der Unterhaltsberechnung für Ihre eigenen Kinder nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit ihr zusammenleben. Hier ist grundsätzlich der Vater, der die Kinder ihrer Partnerin gezeugt hat unterhaltspflichtig. Aus diesem Grund kann auch keine Berücksichtigung erfolgen.

Hieran ändert sich auch nichts, wenn Sie Ihre Partnerin heiraten. Die Unterhaltsverpflichtung des anderen Vaters bleibt dabei erhalten. Umgekehrt verliert Ihre Partnerin auch nicht den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Die Heirat kann allerdings einen positiven Effekt für die Unterhaltsberechnung ihrerseits haben, da durch die Heirat eine Unterhaltspflicht auch gegenüber Ihrer sodann als Ehefrau zu bezeichnen Partnerin besteht. Grundsätzlich wird jedoch diese Regelung eingeschränkt, da es die Kindesunterhaltsansprüche den Ehegattenunterhaltsansprüchen und auch dem fiktiven Unterhaltsanspruch bezüglich der Ehefrau vorgehen. Dass Zusammenleben mit Ihrer neuen Partnerin kann jedoch auch einen Nachteil für die Unterhaltsberechnung ergeben, da durch das Zusammenleben gegebenenfalls Einsparungen vorgenommen werden, die sodann zu einer Erhöhung des von Ihnen zu zahlenden Unterhalts führen können.

Ich hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne bei weiterem Informationsbedarf zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2010 | 11:05

Ich hatte mich zunächst sehr geärgert, da sie die Frage mit dem Unterhaltsvorschuß falsch beantwortet haben, wie ich in weiteren Recherchen herausgefunden habe. Das Unterhaltsvorschuß gesetz gilt explizit nur für ledige Frauen.

Könen Sie mir bitte noch bestätigen oder verneinen, ob meine Annahme, dass ich einen Abschlag um zwei Stufen in der Düsseldorfer Tabelle vornehmen kann, da ich nicht für 2 sondern für 4 Kinder Unterhalt bezahlen muss? (Für meine Exfrau muss ich keinen Unterhalt bezahlen.)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. März 2010 | 19:45

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Bzgl. des Unterhaltsvorschusses gebe ich Ihnen Recht, dass hier Voraussetzung ist, dass es sich bei der berechtigten Person um eine alleinstehende Person handeln muss. Insofern bitte, ich diesen Fehler zu entschuldigen. Mit der Heirat würde der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss sodann entfallen, solange das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Bzgl. der Herabstufung ist nicht festgelegt, dass diese um 2 Stufen erfolgt. Richtig ist, dass bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine Herabstufung vorgenommen werden kann, wenn ansonsten nicht sichergestellt ist, dass der Mindestunterhalt jedem Kind zugute kommt. In der Regel wird eine solche Herabstufung ab 3 Unterhaltsberechtigten vorgenommen. Hierzu wäre jedoch eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich, überschlagsweise müsste hier jedoch mit einer Herabstufung um mindestens eine Stufe zu rechnen sein.

Ich hoffe, dennoch Ihre weiteren Fragen hilfreich beantwortet zu haben.

Bewertung des Fragestellers 19. März 2010 | 23:49

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Nach weiterer eigener Recherche ist die Antwort bezüglich des Unterhaltsvorschuß einfach falsch. Dem Rest traue ich damit auch nicht mehr. Leider Geld zum Fenster rausgeschmissen"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Christian Joachim »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. März 2010
2,6/5.0

Nach weiterer eigener Recherche ist die Antwort bezüglich des Unterhaltsvorschuß einfach falsch. Dem Rest traue ich damit auch nicht mehr. Leider Geld zum Fenster rausgeschmissen


ANTWORT VON

(448)

Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222

Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail: info@rechtsbuero24.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Strafrecht