Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten darf:
In der Tat geht die Düsseldorfer Tabelle, die am 06.01.2010 veröffentlicht wurden, nun nur noch von 2 Unterhaltsberechtigten aus.
Demnach ist es auch korrekt, dass in Ihrem Fall eine Höherstufung in die Einkommensgruppe 4 keine Grundlage mehr hat und Sie den Unterhalt nach der Einkommensgruppe 3 zu zahlen haben.
Ob Sie eine Abänderung eines bestehenden Titels anstreben müssen, hängt vom Inhalt des Titels ab. Ist dort der Unterhalt aus der 4. Einkommensgruppe geschuldet, müsste der Titel im Wege einer Abänderungsklage abgeändert werden, denn solange der alte Titel in der Welt ist, kann daraus jederzeit zwangsvollstreckt werden, wenn Sie eigenmächtig einfach die Zahlungen anpassen.
Haben Sie bislang immer ohne Titel gezahlt, bedarf es nun natürlich auch keiner Abänderung oder Neutitulierung. Dann dürfen Sie die Zahlungen nach Neuberechnung einfach anpassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt