10. Juni 2015
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14:49
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 15 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes besteht die Einfriedung aus einem ortsüblichen Zaun – wenn keine ortsübliche Einfriedung festgestellt werden kann, ist dies ein 1,2m hoher Zaun aus verzinktem Maschendraht.
Hier kommt es also auf das allgemeine Erscheinungsbild an, die zudem über eine sog. Einfriedungssatzung in Ihrer Gemeinde geregelt ist. Diese Punkte sind vor einer abschließenden Beurteilung ebenso zu prüfen wie es sich empfiehlt, zunächst einmal Kontakt mit der zuständigen Baubehörde aufzunehmen, ob diese Bedenken gegen Ihr Vorhaben hat. Ich rate Ihnen, hiermit einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
10. Juni 2015 | 15:07
Hallo Herr Böhler, vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Frage galt eher dem Sichtschutz im Maschendrahtzaun als dem Zaun selbst. Den Zaun selbst darf ich anbringen, hierfür hatte ich bereits einen Anwalt aufgesucht. Ich hatte nur vergessen zu fragen ob da dann auch Sichtschutz drin sein darf oder nicht. Vielen Dank und schöne Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. Juni 2015 | 16:08
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Frage nach dem Sichtschutz kann nur mit dem Verweis auf die Ortsüblichkeit beantwortet werden. Aus der Ferne ist bedauerlicherweise keine abschließende Beurteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt