15. Februar 2018
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19:36
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ein Beitritt zu dem Zwangsversteigerungsverfahren ist nur möglich, wenn Sie über eine dingliche im Grundbuch eingetragene Forderung verfügen. Dann besteht die Möglichkeit rangwahrend bis vier Wochen vor dem Zwangsversteigerungstermin dem Verfahren beizutreten, § 27 ZVG.
2. Verfügen Sie über eine vollstreckbare Forderung, die nicht im Grundbuch eingetragen ist, besteht die Möglichkeit einen Übererlös aus dem Verteilungstermin zu vollstrecken.
Insoweit setzt ein Beitritt eine dingliche Forderung voraus, die im Grundbuch des zu versteigernden Grundbesitzes eingetragen ist.
3. Soweit kein Grundpfandrecht besteht oder keine vollstreckbare Fordrung erwirkt wurde, können Sie keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten bzw. beantragen.
4. Der Maklervertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingungen geschlossen, dass das Zwangsversteigerungverfahren ausgesetzt bzw. einstweilen eingestellt wird. Diese Bedingungen ist nach Ihren Angaben bislang nicht eingetreten. Soweit von Ihnen die Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens nachweislich geschaffen wurden, können Sie aus meiner Sicht keine Provision, sondern nur die nachweisbaren Aufwendungen von Ihrem Auftraggeber einfordern.
5. Die Beauftragung eines anderen Maklerunternehmens durch den Eigentümer, steht dem erteilten Alleinauftrag durch Ihren Auftraggeber nicht entgegen, da die jeweiligen Verträge zwischen verschiedenen Rechtspersonen geschlossen wurden.
Insoweit hat sich das Risiko der aufschiebenden Bedingung hier realisiert, da eine Aussetzung bislang nicht erreicht wurde.
Zur weiteren Vorgehensweise wäre mit Ihrem Auftraggeber schriftlich abzustimmen, dass ein Provisionsanspruch entsteht, wenn die von Ihnen vermittelten Interessenten einen Kaufvertrag abschließen oder im Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten. Hierzu müßten Sie dem Auftraggeber regelmäßig eine Aufstellung der von Ihnen gefundenen Interessenten übersenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA