Sicherung Pachtvertrag Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

| 8. Januar 2023 11:56 |
Preis: 100,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ein Investor beabsichtigt, auf einem Grundstück, als dessen Eigentümer ich im Grundbuch eingetragen bin, eine Photo-Voltaik-Anlage zu errichten und das Grundstück dafür 30 Jahre zu pachten. Die PVA soll durch ein Kreditinstitut fremdfinanziert sein.

Als dingliche Sicherung legt der Pachtvertrag die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Investors durch den Eigentümer fest (Kosten zu Lasten des Investors).

Für den Fall, dass der Investor von seinem Recht der Abtretung der Rechte und Pflichten des Pachtvertrages Gebrauch macht, soll ich mich verpflichten, für den Abtretungsempfänger die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen (was bedeutet hier der Passus" mit unmittelbarer Drittwirkung"?)

Ebenso soll ich mich verpflichten, zugunsten der finanzierenden Bank eine gleichrangige Dienstbarkeit zu bestellen.

Frage: Entstehen hieraus Gefahren für die Eigentumsverhältnisse?
Welche Folgen hätte eine Insovenz des Investors? Tritt die Bank dann in den Pachtvertrag ein, muss sie die Pachtzahlung übernehmen? Kann die Bank Entscheidungen zur weiteren Nutzung des Grundstückes treffen?
8. Januar 2023 | 12:57

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (bpD) zugunsten des Pächters einer Photovoltaikanlage auf einem fremden Grundstück ist üblich.

Grundsätzlich ist die bpD an die Person des Berechtigten gebunden und ist weder übertragbar noch vererblich. Mit dem Wegfall des Investors erlischt daher auch die bpD. Deswegen sieht der Pachtvertrag ein unmittelbares Recht eines Rechtsnachfolgers des Investors vor, dass Sie als Grundstückseigentümer anstelle des Investors nun diesem eine inhaltsgleiche bpD einräumen ("unmittelbare Drittwirkung" = Vertrag zugunsten Dritter).

Die bpD für die finanzierende Bank dient der Sicherung des dem Investor eingeräumten Kredits, denn die Darlehensraten sollen wohl aus dem Ertrag der Anlage geleistet werden. Die bpD der Bank wird relevant bei einer Insolvenz des Investors. Sie selber können sich absichern, indem Sie den Fortbestand, jedenfalls aber die Ausübung der bpD an die Bedingung knüpfen, dass der Berechtigte (Investor/Bank) bestimmte Zahlungen leistet (= vereinbarte Pachtraten).

An Ihrer Eigentümerstellung ändern die bpD nichts. Die bpD ist eine dingliche Belastung des Grundstücks. Der jeweilige Berechtigte hat keine weitergehenden Rechte als die in der bpD ausdrücklich eingeräumten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 8. Januar 2023 | 14:15

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