8. Januar 2023
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12:57
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (bpD) zugunsten des Pächters einer Photovoltaikanlage auf einem fremden Grundstück ist üblich.
Grundsätzlich ist die bpD an die Person des Berechtigten gebunden und ist weder übertragbar noch vererblich. Mit dem Wegfall des Investors erlischt daher auch die bpD. Deswegen sieht der Pachtvertrag ein unmittelbares Recht eines Rechtsnachfolgers des Investors vor, dass Sie als Grundstückseigentümer anstelle des Investors nun diesem eine inhaltsgleiche bpD einräumen ("unmittelbare Drittwirkung" = Vertrag zugunsten Dritter).
Die bpD für die finanzierende Bank dient der Sicherung des dem Investor eingeräumten Kredits, denn die Darlehensraten sollen wohl aus dem Ertrag der Anlage geleistet werden. Die bpD der Bank wird relevant bei einer Insolvenz des Investors. Sie selber können sich absichern, indem Sie den Fortbestand, jedenfalls aber die Ausübung der bpD an die Bedingung knüpfen, dass der Berechtigte (Investor/Bank) bestimmte Zahlungen leistet (= vereinbarte Pachtraten).
An Ihrer Eigentümerstellung ändern die bpD nichts. Die bpD ist eine dingliche Belastung des Grundstücks. Der jeweilige Berechtigte hat keine weitergehenden Rechte als die in der bpD ausdrücklich eingeräumten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht