Selbstständig in der Insolvenz

15. September 2008 13:46 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Derzeit stellt sich mir die Frage, ob ich Insolvenz anmelden muß. Durch eine Abmahnung muß ich evtl. 10.000,-€ an meinen Gegner zahlen, die ich nicht habe. Außerdem stehe ich bei Banken mit ca. 25.000,-€ im Soll.

Meine Einkommenssituation: ca. 1050,-€ mtl. netto aus nichtselbstständiger Arbeit und ca. 1.500 - 2.000 € mtl. Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, die durch BWA´s belegt werden können.

Ohne die genannten Abmahnkosten könnten die aufgelaufenen Schulden ganz normal in 2-3 Jahren abgebaut werden. Da diese Summe jedoch in einem Betrag und fast sofort zu zahlen ist, sieht die Situation kompliziert aus. Die Kreditrahmen sind ausgeschöpft.

Meine Frage nun:
Kann ich in der Insolvenz meine Selbstständigkeit -kontrolliert vom Insolvenzverwalter- weiter betreiben? Das dürfte ja eigentlich im Interesse der Gläubiger sein, denn so könnten monatlich Beträge zur Tilgung verwendet werden und die Gläubiger so ebenfalls in 2-3 Jahren befriedigt werden.
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte:

Aufgrund der geschilderten Situation kann es durchaus ratsam sein, das Regelinsolvenzverfahren bei dem zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen. Wird das Insolvenzverfahren nicht mangels Masse eingestellt, sondern eröffnet, dann kann das Unternehmen nur dann weitergeführt werden, wenn die Gläubiger einem Insolvenzplan zustimmen, der eine Fortführung des Unternehmens vorsieht.Dies wird dann nicht der Fall sein, wenn lediglich die Aufrechterhaltung des Unternehmens an sich sichergestellt werden kann, jedoch nicht mit Zahlungen an die Gläubiger gerechnet werden kann.

Das Insolvenzplanverfahren ist Bestandteil des Regelinsolvenzverfahrens. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner können einen Insolvenzplan vorlegen. Sie können den Plan bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbinden (§ 218 Abs. 1 InsO). Gemäß §§ 219 – 221 InsO muss der Plan bestimmte Formalien einhalten, weshalb Sie sich der Hilfe eines Rechtsanwaltes oder der Schuldnerberatung bedienen sollten.
Wird der Insolvenzplan durch den Insolvenzverwalter aufgestellt, wirken die Gläubiger mit.

Das Insolvenzgericht kann den vorgelegten Plan zurückweisen, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger besteht (§ 231 InsO). Weist das Insolvenzgericht den vorgelegten Plan hingegen nicht zurück, dann wird er in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin behandelt.
Für die Annahme des Insolvenzplanes wird es maßgeblich darauf ankommen, welche Summen den Gläubigern angeboten werden können.

Da Sie angeben, dass die Abmahnkosten der eigentliche Grund für Ihre prekäre finanzielle Situation sind, sollten Sie eventuell hier versuchen, auch ohne Insolvenzanmeldung einen vernünftigen weg zu finden. Beispielsweise eine ratenweise Zahlung vereinbaren mit dem Hinweis, dass Sie andernfalls in die Insolvenz gehen müssen und der Gläubiger dann auch nur mit ratenweiser Begleichung seiner Forderungen rechnen kann. Möglicherweise ist Ihr Gläubiger vor diesem Hintergrund gewillt, einem Vergleich zur Ratenzahlung zuzustimmen. Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte diesbezüglich behilflich.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben. Bei Bedarf nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2008 | 15:01

Was versteht man denn unter "mangels Masse"? Die Insolvenzsumme würde ca. 35-40000 Euro betragen und die Weiterführung des Unternehmens könnte den Gläubigern ca. 1500 € monatlich bringen.

Als Sofort-Summe könnten aus LV+Autoverkauf ca. 4000 Euro bereitstehen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. September 2008 | 08:40

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne, wie folgt:

"Mangels Masse" bedeutet, wenn nicht genügend Insolvenzmasse vorhanden ist.
Die Insolvenzmasse umfasst nach der Legaldefinition des § 35 Insolvenzordnung das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Aufgrund der Höhe der offenen Forderungen kann ich Ihnen nur raten, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, um das weitere Vorgehen abzuklären.

Ich verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin

Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...